Urteil des BVerwG vom 22.03.2007
Umkehr der Beweislast, Beweislastumkehr, Erfüllung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.07
VG 5 A 4054/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 058,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits unzulässig ist, weil sie nicht erkennen lässt, wel-
chen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der
Revision der Kläger geltend machen will. Jedenfalls ist die Beschwerde unbe-
gründet, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Beweis-
lastregeln verkannt und sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr zugunsten
der Behörde ausgegangen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wirft er
jedoch insoweit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt,
dass die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung des Lastenausgleichsan-
spruchs trage; es hat jedoch festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles dieser Beweis geführt sei. Damit hat das
Gericht seiner Entscheidung keine Umkehr der Beweislast zugrunde gelegt.
Das Beschwerdevorbringen lässt auch keinen Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen. Das gilt insbesondere für die Aussage, die
Auffassung des Gerichts sei lebensfremd, dass jemand, der eine Zahlung er-
warte und diese noch nicht erhalten habe, verpflichtet sein solle, die Zahlung
zeitnah anzumahnen. Unabhängig davon, ob mit der Behauptung mangelhafter
Tragfähigkeit der von der Vorinstanz herangezogenen Indizien überhaupt eine
Verfahrensrüge erhoben werden kann, hat das Verwaltungsgericht einen ab-
strakten Satz des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht aufgestellt. Es hat viel-
mehr aus den gesamten von der Beklagten und dem Kläger selbst entfalteten
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Aktivitäten den Schluss gezogen, dass beim Ausbleiben der angekündigten
Zahlung eine Reaktion des Klägers zu erwarten gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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