Urteil des BVerwG vom 10.01.2005

Urteil vom 10.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.05 (3 PKH 2.05)
VGH 5 C 04.3189 u. 04.3191
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2004
werden verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das vom Kläger nicht näher spezifizierte "Rechtsmittel" gegen zwei Beschlüsse des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils als Beschwerde aufzufassen. Diese
Beschwerden sind unzulässig, weil Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in
den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs nicht. Auch enthält die Rechtsmittelschrift des Klägers vom
31. Dezember 2004 keine Gründe, die zur Aufhebung der Beschlüsse führen könn-
ten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert