Urteil des BVerwG vom 23.08.2004

Stadt, Grundstück, Verfahrensmangel, Erstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.04
VG 6 A 272/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Greifswald vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die
Anforderungen an die von Amts wegen gebotene Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht beachtet.
Die Beschwerdeführerin macht - neben dem Zulassungsgrund der Divergenz, hin-
sichtlich dessen die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des
§ 133 Abs. 3 VwGO nicht genügt, da divergierende abstrakte Rechtssätze nicht be-
nannt werden - als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe seine
Pflichten aus § 86 VwGO deshalb verletzt, weil es der Frage, ob die Zuordnung des
streitgegenständlichen Flurstückes zu der Flur 18 der Gemarkung Ribnitz zutreffend
erfolgt sei, trotz entsprechender Beweisangebote nicht nachgegangen sei. Zwar hat
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu
keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Doch musste sich dem Verwaltungsgericht
die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich dieser Frage aufdrän-
gen.
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Nach der für die Beurteilung der Reichweite seiner Aufklärungspflicht maßgeblichen
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Beschwerde führende Gemein-
de dann einen Restitutionsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV oder Art. 22 Abs. 1
Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV auf das unentgeltlich dem Zentralstaat überlassene
streitgegenständliche Grundstück, wenn es auf ihrem Gemeindegebiet belegen wäre.
Diese Voraussetzung sei aber deshalb nicht gegeben, weil das Flurstück im Ge-
meindegebiet der Stadt Ribnitz-Damgarten liege. Hiergegen hatte die Beschwerde-
führerin im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt, das Flurstück 1/7 sei bei seiner
erstmaligen Vermessung im Jahr 1993 vom Vermessungsingenieur unzutreffend der
zur Stadt Ribnitz-Damgarten gehörenden Flur 18, Flurstück 1 zugeordnet worden,
tatsächlich habe es sich bei dieser Flur aber um eine Wasserfläche gehandelt. Zur
Frage der Zugehörigkeit des Flurstückes 1/7 zu ihrem Gemeindegebiet statt zur Ge-
markung Ribnitz und zum tatsächlichen Verlauf der Grenze der Flur 18 hatte die Be-
schwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2001 Beweis angeboten durch
Vernehmung der Leiterin der Außenstelle Ribnitz-Damgarten des Kataster- und
Vermessungsamtes des Landkreises Nordvorpommern als Zeugin und die Erstellung
eines Sachverständigengutachtens.
Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der gebietsmäßigen Zuordnung des
streitgegenständlichen Flurstückes insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai
2001 hinreichend substanziiert bestritten, so dass nicht bereits wegen fehlender
Substanziierung - wie das Verwaltungsgericht meint - eine weitere Sachaufklärung
unterbleiben konnte. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass der Vermes-
sungsingenieur das Grundstück lediglich in der Flur eingemessen habe, die Flur-
grenzen aber anderweitig festgelegt seien, erweist sich als nicht tragfähig, wenn - wie
die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat - die Grenze der Flur 18 an der Was-
serlinie endete. Die Möglichkeit einer unzutreffenden Zuordnung wird ebenso wenig
dadurch in Frage gestellt, dass nach der vom Verwaltungsgericht beim Katasteramt
telefonisch eingeholten Auskunft eine Umgemeindung des Teils der Stadt Ribnitz-
Damgarten, in der das Grundstück liege, nicht stattgefunden habe. Bei einer
vorangegangenen unzutreffenden Flurstückszuordnung bedurfte es keiner solchen
Umgemeindung. Nach all dem wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen die
Frage der gebietsmäßigen Zuordnung des Flurstückes 1/7 zum Gemeindegebiet der
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Beschwerdeführerin oder dem der Stadt Ribnitz-Damgarten zu klären. Eine Klärung
dieser Frage musste sich dem Verwaltungsgericht auch deshalb aufdrängen, weil der
unmittelbar neben dem streitigen Flurstück belegene Hafen Althagen der Be-
schwerdeführerin bereits mit bestandskräftigem Bescheid des Oberfinanzpräsidenten
der Oberfinanzdirektion Rostock vom 28. März 1996 zugeordnet worden und dies mit
der Begründung geschehen war, dass dieser Vermögensgegenstand ausweislich der
Verwaltungskarte Mecklenburg-Vorpommern (Stand April 1994) im verwaltungs-
hoheitlichen Bereich der Beschwerdeführerin und nicht dem der Stadt Ribnitz-
Damgarten liege.
Der Rechtsstreit war daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Greifswald zurückzuverweisen. Es
wird ergänzend tatsächliche Feststellungen zu der Frage der Belegenheit des streit-
gegenständliche Flurstücks 1/7 auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin
oder dem der Stadt Ribnitz-Damgarten zu treffen haben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Liebler