Urteil des BVerwG vom 14.04.2003

Verordnung, Zukunft, Ausnahmefall, Obliegenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.03
OVG 8 A 10288/02.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 769,71 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt der Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zu. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn zu erwarten
ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere
Entwicklung des Rechts zu fördern. Hierzu ist erforderlich,
dass in der Beschwerdeschrift wenigstens eine konkrete, in dem
erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und im allgemeinen
Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage bundesrechtlicher Art
bezeichnet wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht
gerecht.
Zum einen fehlt es an der Verallgemeinerungsfähigkeit der zur
revisionsgerichtlichen Klärung gestellten Frage
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"... ob den Beigeladenen nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 MGV zu
schützende Altverpächteransprüche an einem Teil dieser Re-
ferenzmenge, deren Inhaber unstreitig der Kläger ist, zu-
stehen, obwohl sie ebenso unstreitig nicht die Eigenschaft
eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 c der Verordnung (EWG)
Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die Erhebung ei-
ner Zusatzabgabe im Milchsektor besitzen".
Diese Fragestellung bleibt - wie sich schon durch die ausdrück-
liche Bezugnahme auf die Beteiligten des konkreten Rechts-
streits ergibt - ganz dem Einzelfall verhaftet und ist ohne
Kenntnis des weiteren Sachverhalts nahezu unverständlich.
Zum anderen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der sich
hinter der Fragestellung möglicherweise verbergenden
Problematik, denn diese betrifft die Auslegung auslaufenden
Rechts (§ 7 MGV). Hierzu hat der Senat in einem ähnlichen Fall
folgendes ausgeführt (Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG
3 B 186.00 -):
Für klärungsbedürftig halten die Beigeladenen zu 1 und 4
insbesondere die dem Berufungsurteil entscheidungstragend
zugrunde liegende Auslegung des § 7 Milch-Garantiemengen-
Verordnung (MGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. März
1994, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März
1996. Diese Verordnung ist durch § 30 der Verordnung zur
Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenver-
ordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl I 27) aufgehoben wor-
den, soweit in letzterer nicht die Fortgeltung einzelner
MGV-Regelungen bestimmt ist. Es kann dahingestellt blei-
ben, inwieweit sich die Fragen der Beschwerde auf in die-
sem Sinne fortgeltende Bestimmungen beziehen, denn auch
bei letzteren handelt es sich um auslaufendes Recht. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kommt aber Fragen zum auslaufenden Recht in der Regel kei-
ne grundsätzliche Bedeutung zu, weil von ihrer Beantwor-
tung keine richtungweisende Wirkung auf die künftige
Rechtsprechung mehr ausgehen kann (vgl. Beschlüsse vom
9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 sowie - in Hinblick auf
die MGV - vom 3. September 1999 - BVerwG 3 B 112.99 -).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die angestrebte
Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis
in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Be-
schluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buch-
holz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6). Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Zum einen kommt
die weitere Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der
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Milch-Garantiemengen-Verordnung generell nur noch für
Pachtverträge aus der Zeit vor dem 1. April 2000 in Be-
tracht, knüpft also an abgeschlossene Vorgänge an. Zum an-
deren bildet der vorliegende Fall einen Sonderfall. Er ist
nach der Gesamtschau seiner tatsächlichen Grundlagen und
rechtlichen Voraussetzungen zu speziell, als dass die hier
ausschlaggebende Problematik noch "für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis" Bedeutung erlangen könnte. Etwas
Gegenteiliges hat auch die Beschwerde nicht - jedenfalls
nicht substantiiert - dargelegt.
Die vorstehenden Annahmen treffen auch auf den Fall des Klägers
zu.
2. Die Divergenzrüge entspricht nicht den Erfordernissen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Di-
vergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hin-
reichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 -
Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 18); für behauptete Abwei-
chungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder un-
terbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch de-
nen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995
- BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342,
S. 55).
Der Beschwerdeführer wird seiner Obliegenheit, die sich angeb-
lich widersprechenden Rechtssätze herauszuarbeiten, nicht ge-
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recht. Die kaum substantiierte Behauptung, es liege eine Abwei-
chung vor, reicht hierzu nicht aus.
3. Ähnlich unsubstantiiert ist auch die Bezeichnung des Verfah-
rensmangels, den die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorhält.
Der Senat sieht daher unter Berufung auf § 133 Abs. 5 Satz 2
(2. Altern.) VwGO von einer näheren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski