Urteil des BVerwG vom 29.01.2002

Abgrenzung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.02
VG 13 K 1279/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die als Revisi-
onszulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird durch das Beschwerdevorbringen
nicht belegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage in erster Linie mit der
Begründung abgewiesen, die von der Klägerin beanspruchten
Grundstücke seien an den maßgeblichen Stichtagen nicht für
kommunale Zwecke genutzt worden. Es hat gegen Ende seines Ur-
teils hinzugefügt, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre,
wenn eine (gewisse) hoheitliche Nutzung zu bejahen sein soll-
te, weil die Grundstücke jedenfalls überwiegend für andere
Zwecke verwendet worden seien.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die angefochtene Entscheidung
auf mehr als eine den Entscheidungsausspruch tragende Begrün-
dung gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen wer-
den, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durch-
greifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Das ist hier
nicht der Fall. Zwar wendet sich die Beschwerde gegen beide
Begründungsstränge des Urteils, jedoch greift jedenfalls der
Vorwurf nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht
dem "Umfang der Nutzung zu Verwaltungszwecken" entscheidungs-
erhebliche Bedeutung beigemessen. Der insoweit aufgeworfenen
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Frage fehlt es an der für eine Revisionszulassung erforderli-
chen Klärungsbedürftigkeit, weil sie höchstrichterlich bereits
entschieden ist.
In seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 -)
hat der Senat ausführlich dargelegt, dass es im Fall einer ge-
mischten Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für
die Zuordnung generell darauf ankomme, welche Nutzung die
überwiegende war. Diese Entscheidung muss sich die Beschwerde
vor allem auch deshalb entgegen halten lassen, weil sie einen
ganz ähnlich gelagerten Fall wie den vorliegenden zum Gegens-
tand hatte. Auch dort ging es nämlich um die Abgrenzung kommu-
naler und gewerblicher Zwecke bei einem gemischt genutzten
Gaststättenanwesen.
Da die Beschwerde die Annahme, die Grundstücke seien überwie-
gend für nicht-kommunale Zwecke genutzt worden, nicht substan-
tiiert angegriffen hat, kommt es auf die von der Beschwerde
darüber hinaus aufgeworfenen Fragen nicht mehr an.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrecht-
lichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Bereits die
Prämisse, ihr würden durch die Artikel 21 und 22 des Eini-
gungsvertrages in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil zwei
werthaltige Grundstücke "entzogen", trifft nicht zu. Diese
Grundstücke haben der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin)
offensichtlich nie gehört, denn sonst hätte sie ihren Anspruch
auch auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV ge-
stützt. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, inwiefern die
Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden oder deren Eigentums-
rechte durch solche Regelungen des Einigungsvertrages verletzt
sein könnten, durch die den Kommunen (nur) dasjenige volksei-
gene Vermögen zugebilligt worden ist, das von ihnen für ge-
meindliche Aufgaben im Sinne des Grundgesetzes genutzt worden
ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn