Urteil des BVerwG vom 20.01.2014

Genehmigung, Verwaltung, Beweisantrag, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 29.13
OVG 1 A 180/10; 1 A 367/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Dezember 2012
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens
über die Genehmigung von Tierversuchen.
Der Kläger leitet die Abteilung für Theoretische Neurobiologie im Institut für
Hirnforschung der Universität Bremen und forscht über neuronale Mechanis-
men komplexer Hirnfunktionen. Hierbei werden Tierversuche mit Makaken
(Rhesusaffen) durchgeführt, für die dem Kläger erstmals im Jahr 1998 eine be-
fristete tierschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Bei den Versuchen wird
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die Gehirnaktivität der Tiere mittels in das Gehirn eingeführter Elektroden ge-
messen. Die Tiere sind während der Versuche in einem sogenannten Prima-
tenstuhl fixiert und haben die Aufgabe, auf bestimmte Zeichen zu reagieren,
wofür sie mit Wasser belohnt werden. Das Forschungsvorhaben des Klägers
wurde von einer Expertenkommission im Juni 2007 mit dem Ergebnis evaluiert,
dass der Forschungsansatz internationales Profil habe und grundlegende Ein-
sichten in kognitive Leistungen wie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Ge-
dächtnis verschaffe.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 lehnte es die Beklagte ab, das For-
schungsvorhaben für den Versuchszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum
30. November 2011 weiter zu genehmigen. Die Versuche seien wegen der mit
ihnen verbundenen Belastungen der Tiere im Verhältnis zu dem angestrebten
Erkenntnisgewinn ethisch nicht vertretbar.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsge-
richt die Beklagte verpflichtet, den Genehmigungsantrag neu zu bescheiden. Im
Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage wegen des Ablaufs des Versuchs-
zeitraums umgestellt und beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
war, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Diesem Antrag hat das Oberver-
waltungsgericht stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus, der Kläger habe einen Anspruch auf die
beantragte Tierversuchsgenehmigung gehabt. Jenseits von Fragen mit spezifi-
schem Wissenschaftsbezug beschränke sich die Überprüfung der Genehmi-
gungsvoraussetzungen nicht auf eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle der wis-
senschaftlich zu begründenden Darlegungen des Klägers, sondern unterliege
voller - gerichtlicher - Kontrolle. Das gelte sowohl für die Bewertung der Belas-
tung der Versuchstiere als auch für die Abwägung dieser Belastung mit der Be-
deutung des Forschungsvorhabens. Für einen Beurteilungsspielraum der Be-
klagten sei in diesem Zusammenhang ebenso wenig Raum, wie für ein nach
dieser Abwägung verbleibendes Versagungsermessen. Dem Versuchsvorha-
ben, das der Grundlagenforschung diene, komme nach den Darlegungen des
Genehmigungsantrags eine hohe wissenschaftliche Bedeutung zu, was durch
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verschiedene Stellungnahmen bestätigt werde. Die Belastungen der Tiere seien
allenfalls mäßig/mittel. Die Tierversuche seien ethisch vertretbar, denn die Be-
lastungen der Tiere hätten nicht das Gewicht, das es rechtfertige, die Wissen-
schafts- und Forschungsfreiheit des Klägers zurückstehen zu lassen.
II
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder
die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO noch leidet das Urteil des Oberverwaltungsgerichts an einem Ver-
fahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen,
haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Etwas
anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Fragen auch für die An-
wendung der Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder
wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht
absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Ok-
tober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 8. März 2000 - BVerwG
2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 und vom 17. Mai
2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29,
jeweils m.w.N.). Einer Frage kommt darüber hinaus kein rechtsgrundsätzlicher
Klärungsbedarf zu, wenn sie sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung oh-
ne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228).
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a) Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt die Frage,
„Eröffnet § 8 Abs. 3 TierSchG der zuständigen Behörde
ein Versagungsermessen für den Fall, dass die Voraus-
setzungen aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 TierSchG erfüllt
sind?“,
nicht die Zulassung der Revision, denn sie wird mittlerweile durch die aktuelle
Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG beantwortet.
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl Nr. L 276 S. 33) hat der Gesetzge-
ber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl I S. 2182) die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über Tierver-
suche teilweise neu geordnet, angepasst und geändert. Dabei wurde die bisher
in § 8 Abs. 3 TierSchG (a.F.) enthaltene Regelung über die Erteilung der tier-
schutzrechtlichen Genehmigung eines Versuchsvorhabens, die in der Gestal-
tung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom
12. August 1986 (BGBl I S. 1309) bis dahin unverändert gegolten hat, in § 8
Abs. 1 TierSchG neu gefasst. Die bisherige Regelung, nach der die Genehmi-
gung unter näher bestimmten Voraussetzungen erteilt werden „darf“, wurde da-
hin geändert, dass die Genehmigung zu erteilen „ist“, wenn - unter anderem -
wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die zu erwartenden Schmerzen,
Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch ver-
tretbar sind (§ 8 Abs. 1, § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 3 TierSchG). Die Begründung
des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutz-
gesetzes enthält lediglich den Hinweis, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG
inhaltlich § 8 Abs. 3 Nr. 1 des TierSchG (a.F.) entspreche. Der Gesetzentwurf
ging augenscheinlich davon aus, dass mit der geänderten Formulierung keine
materielle Rechtsänderung verbunden sei. Diesem Gesetzesverständnis ent-
spricht die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
vom 9. Februar 2000 (BAnz 2000, Nr. 36a), nach der die Genehmigung erteilt
wird, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Versuchsvorhabens
erfüllt sind (AVV 6.4.2.). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese
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Frage - soweit ersichtlich - nicht vertieft (vgl. insb. BTDrucks 17/11811, Be-
schlussempfehlung und Bericht und die dort - S. 22 - genannten Materialien
sowie das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung).
Mit dem klaren Wortlaut der Gesetzesänderung ist der aufgeworfenen Frage die
Grundlage entzogen worden. Die Beklagte stützt sich für ihre Annahme, ihr ste-
he ein Versagungsermessen zu, darauf, dass nach der außer Kraft getretenen
Fassung die Genehmigung erteilt werden „darf“, wenn - unter anderem - die
ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs wissenschaftlich begründet dargelegt
ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Abs. 3 Satz 1 TierSchG a.F.). Dieser Wort-
laut mochte, wenn man ihm nicht nur die bloße Ermächtigung zur Genehmi-
gungserteilung entnimmt, für sich gesehen dafür sprechen, dass der Beklagten
Versagungsermessen eingeräumt war, was nach Einfügung des Staatsziels
Tierschutz in Art. 20a GG vereinzelt so erwogen wurde (vgl. Goetschel, in: Klu-
ge (Hrsg.), Tierschutzgesetz, 1. Aufl. 2002, § 8 Rn. 7a). Der Gesetzgeber hat
mit der neuen Rechtsfolgeanordnung jedoch klargestellt, dass die Genehmi-
gung ohne Weiteres zu erteilen „ist“, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 8 Abs. 1 TierSchG erfüllt sind.
b) Auch mit der Frage,
„Steht der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) TierSchG, ob ein beantragter
Tierversuch ethisch vertretbar gemäß § 7 Abs. 3 TierSchG
ist, eine Befugnis zur administrativen Normkonkretisierung
oder ein im Ergebnis vergleichbarer, gerichtlich nur einge-
schränkt zu überprüfender Spielraum zu?“,
wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.
Die Beklagte trägt vor, dem Tierschutzgesetz selbst könne zwar kein behördli-
cher Beurteilungsspielraum für die Beantwortung der Frage, ob ein Tierversuch
ethisch vertretbar sei, entnommen werden. Gleichwohl stehe ihr ein Beurtei-
lungsspielraum aufgrund der Funktionsgrenzen von Verwaltung und Rechtspre-
chung zu, weil nur die Verwaltung, die hier von gewählten Senatoren geleitet
werde, „hinreichend personell demokratisch legitimiert“ sei, die gebotene ethi-
sche Abwägung vorzunehmen.
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Diese Überlegung ist ersichtlich nicht tragfähig. Sie geht bereits daran vorbei,
dass der Bund mit dem Tierschutzgesetz von der Gesetzgebungskompetenz
des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG umfassend Gebrauch gemacht hat. Der Bremi-
schen Bürgerschaft fehlt es daher an einer Kompetenz, die Zulässigkeit von
Tierversuchen jenseits dessen zu regeln, was ihr im Gesetz zugestanden ist.
Ihre demokratische Legitimation und eine von ihr abgeleitete demokratische
Legitimation der Senatsverwaltung ändert hieran nichts.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbindet sich mit
der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die grundsätzli-
che Verpflichtung der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. Be-
ruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechts-
begriffe, so ist deren verbindliche Konkretisierung Sache der Gerichte. Aus-
nahmen hiervon, in denen der Verwaltung Beurteilungsspielräume und damit
von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungs-
befugnisse eingeräumt sind, dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund ei-
nes Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein Spielraum besteht, muss sich aus-
drücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich
zu ermitteln sein. Wegen der mit ihm verbundenen Freistellung der Rechtsan-
wendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf es stets eines hinreichend gewichti-
gen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sach-
grundes (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,
1 <20 ff.> m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die demokratische Legitimation als solche, die
allen staatlichen Organen mehr oder weniger unmittelbar zukommt, kein denk-
barer Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung eines Entscheidungsspielraums
der Verwaltung. Nicht die Legitimation des Organs, sondern der aus Besonder-
heiten einer Materie folgende Sachgrund kann eine Letztentscheidungsbefugnis
der Verwaltung rechtfertigen. Einen solchen hat die Beklagte für die Entschei-
dung nach § 8 TierSchG nicht benannt, er ist auch nicht ersichtlich. Insbeson-
dere führt es nicht weiter, wenn sie sich darauf beruft, ein behördlicher Ent-
scheidungsspielraum könne, wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 23)
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nicht ausgeschlossen habe, ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage
von Verfassungs wegen dann zulässig sein, wenn eine weitergehende gerichtli-
che Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße.
Eine solche Konstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Die Prüfung der
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TierSchG liegt keineswegs außerhalb der Be-
urteilungsmöglichkeiten von Fachgerichten. Auch soweit dabei eine Kontrolle
der Abwägung zwischen dem Gewicht des Versuchszwecks und der ethischen
Vertretbarkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Tiere (§ 7a Abs. 2
Nr. 3 TierSchG vorgenommen wird, führt dies nicht über die Grenzen hinaus,
die Gerichten bei der Rechtsanwendung gezogen sind.
c) Mit der weiteren Frage,
„Kann die ethische Abwägung der Bedeutung eines Ver-
suchsvorhabens gegen die Belastung der Versuchstiere
nach § 7 Abs. 3 TierSchG zugleich konkret und einzelfall-
bezogen und insbesondere ohne pauschalisierende Be-
trachtungsweisen durchgeführt werden, während die für
die ethische Vertretbarkeit eines Tierversuchs gemäß § 7
Abs. 3 TierSchG relevante Bedeutung eines Versuchsvor-
habens der Grundlagenforschung allein anhand ihres abs-
trakten Erkenntnisgewinns, frei von gesellschaftlichen
Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellun-
gen bestimmt wird?“,
möchte die Beklagte die Vereinbarkeit zweier Rechtssätze und insoweit geklärt
wissen, wie die ethische Vertretbarkeit von zu erwartenden Schmerzen, Leiden
und Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf ein Versuchsvorhaben der
Grundlagenforschung zu bestimmen ist.
Der im ersten Teil der Frage enthaltene Rechtssatz, den das Oberverwaltungs-
gericht seiner Abwägung der Belange des Tierschutzes gegenüber den Belan-
gen der Wissenschaft zugrunde gelegt hat, verweist auf die Notwendigkeit, die
ethische Vertretbarkeit konkret und einzelfallbezogen zu bestimmen. Er wird
von der Beklagten für sich gesehen nicht in Frage gestellt und ergibt sich ohne
Weiteres aus dem Gesetz, so dass insoweit kein selbstständiger rechtsgrund-
sätzlicher Klärungsbedarf gegeben ist.
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Mit dem im zweiten Teil der Frage formulierten Rechtssatz stellt die Beklagte
dem ersten Rechtssatz einen anderen gegenüber, dessen Aussage sie als da-
zu im Widerspruch empfindet und für unzutreffend hält. Ein von Nützlichkeits-
und Zweckmäßigkeitserwägungen unabhängiger Freiraum führe letztlich dazu,
dass alle Tierversuche zu Zwecken der Grundlagenforschung von vornherein
als ethisch vertretbar anzusehen seien.
Auch insoweit rechtfertigt die Frage nicht die Zulassung der Revision. Soweit
ein Rechtssatz, wie ihn die Beklagte im zweiten Satzteil ihrer Frage formuliert
und verstanden hat, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts überhaupt
zugrunde liegt, weist die Frage keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf
auf.
Zunächst ist nicht zweifelhaft, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Abwä-
gung das konkrete Versuchsvorhaben mit dem diesem beigemessenen Gewicht
zugrunde gelegt hat. Das stellt auch die Beschwerdebegründung nicht in Abre-
de, denn sie referiert zutreffend aus der auf dieses Vorhaben bezogenen kon-
kreten Würdigung der Bedeutung des Forschungsvorhabens durch das Ober-
verwaltungsgericht. Auch wenn sie lediglich „bei oberflächlicher Betrachtung
Tendenzen in Richtung“ ihrer Rechtsauffassung zu erkennen vermag, hat das
Oberverwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, dass die vom Kläger
betriebene Forschung grundlegende Einsichten in kognitive Leistungen wie
Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis verschaffe, und hat damit
nicht aufgrund eines irgendgearteten abstrakten Erkenntnisgewinns der Grund-
lagenforschung pauschal Vorrang gegeben. Entsprechend hat das Oberverwal-
tungsgericht allgemein lediglich ausgeführt, dass bei der Bestimmung der Be-
deutung des Versuchsvorhabens sowohl - im Rahmen der anwendungsorien-
tierten Forschung - der praktische Nutzen als auch - im Rahmen der Grundla-
genforschung - der abstrakte Erkenntnisgewinn von Belang sein könne. Es hat
darauf hingewiesen, dass der Wissenschaftsfreiheit auch der Gedanke zugrun-
de liege, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweck-
mäßigkeitsüberlegungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft am besten
diene, und daraus gefolgert, dass auf die Eigengesetzlichkeit des jeweiligen
Wissenschaftszweigs Rücksicht zu nehmen sei. Das Oberverwaltungsgericht
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hat damit aber keineswegs gesagt, dass die Bedeutung eines Versuchsvorha-
bens der Grundlagenforschung in der Abwägung gegenüber dem Tierschutz
entkoppelt von einem jedenfalls möglichen Nutzen für die Menschen zu be-
stimmen sei und damit letztlich stets dem Tierschutz vorgehe. Vielmehr hat es
auf der Grundlage der wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Klägers
und einer entsprechenden Würdigung des Versuchsvorhabens dessen konkrete
Bedeutung den Belastungen der Versuchstiere gegenübergestellt. Dass dabei
in Fällen der Grundlagenforschung ein mehr oder weniger abstrakt bleibender,
zu erwartender Erkenntnisgewinn in die Abwägung einzustellen ist, dessen tat-
sächlicher Nutzen sich vorweg nicht konkret ausmachen lässt, liegt in der Ei-
genart der Grundlagenforschung und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klä-
rung.
2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
a) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungs-
gericht beantragt, zu mehreren Beweisbehauptungen ein Sachverständigengut-
achten einzuholen (Beweisantrag 2a). Sie meint, dieser Beweisantrag sei ver-
fahrensfehlerhaft abgelehnt worden. Insbesondere zu der Behauptung, dass
deutliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Versuchstiere in vielen
Fällen weder durch äußeres Verhalten noch durch messbare physiologische
Korrelate feststellbar seien, habe ein Gutachten eingeholt werden müssen (Be-
weisantrag 2a zur 3. Beweisbehauptung). Die Beweiserhebung hätte erbracht,
dass messbare physiologische Korrelate Belastungen der Versuchstiere bele-
gen könnten, aber nicht belegen müssten. Das Berufungsurteil beruhe auf der
gegenteiligen Annahme, die nicht Gegenstand eines der vorliegenden Gutach-
ten gewesen sei.
Soweit damit ein Verfahrensfehler in der erforderlichen Weise bezeichnet ist
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegt dieser nicht vor.
Sind zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage von den Beteiligten Gutachten
eingeholt und in das Verfahren eingebracht worden, so ist das Gericht nicht oh-
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ne Weiteres verpflichtet, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuho-
len. Wird ein hierauf gerichteter Beweisantrag gestellt, so ist über diesen nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Auswertung der vorliegenden Gutachten zu
entscheiden. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung
eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutach-
ten hätte aufdrängen müssen, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel oder
unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Vorausset-
zungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unpar-
teilichkeit der Gutachter bestehen, so dass sie nicht geeignet sind, dem Gericht
die für die Entscheidung notwendige Sachkunde zu vermitteln (stRspr, vgl. etwa
Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 31 und Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1
§ 58 BDG Nr. 5). Das zeigt die Beklagte nicht auf.
Abgesehen davon, dass sich das Berufungsurteil nicht allein auf physiologische
Befunde, sondern auch auf Verhaltensbeobachtungen der Versuchstiere stützt,
geht die Beschwerdebegründung daran vorbei, dass sich das Oberverwal-
tungsgericht näher mit der Frage der Feststellung von Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere auseinandergesetzt hat. Entsprechend der in Bezug
genommenen tierschutzrechtlichen Fachliteratur und auf der Grundlage der
Ausführungen von Prof. Dr. Bo., Prof. Dr. K. aber auch Prof. Dr. Bu. und
Prof. Dr. G. ist es davon ausgegangen, dass diese Parameter eine valide Be-
wertung der Belastungen erlaubten. Dabei hat es hinsichtlich des Erkenntnis-
wertes der Verhaltensbeobachtung die Aussage von Prof. Dr. G. aufgegriffen,
nach dem Makaken mangelndes Wohlergehen verbergen. Das Oberverwal-
tungsgericht hat hierzu auf die Stellungnahme von Prof. Dr. K. verwiesen, der
deshalb entsprechend erfahrenes, kundiges Personal für notwendig erachtet.
Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Weshalb das Oberverwal-
tungsgericht gleichwohl von einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage hätte
ausgehen müssen, ist dem Senat nicht ersichtlich.
b) Weiter macht die Beklagte geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das
Parteigutachten von Herrn Prof. Dr. K. wie ein gerichtliches Gutachten behan-
delt und mit der Ablehnung, diesen zu der Behauptung anzuhören, dass auch
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unter Zugrundelegung seines Ansatzes und seiner Feststellungen die Belas-
tungen eines Teils der Tiere über schlichtes Unbehagen deutlich hinausgingen
(Beweisantrag 2b zur 1. Beweisbehauptung), gegen Prozessrecht verstoßen.
Erhebt das Gericht Beweis durch Sachverständige, so finden gemäß § 98
VwGO die Vorschriften der §§ 402, 397 ZPO entsprechende Anwendung. Die
darin enthaltene Verpflichtung, einen Sachverständigen auf Antrag zur Erläute-
rung seines Gutachtens zu laden und anzuhören, findet allerdings - jedenfalls
grundsätzlich - nur auf die gerichtliche Beweisaufnahme Anwendung (Be-
schlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98
VwGO Nr. 46, vom 3. August 2001 - BVerwG 1 B 63.01 - Buchholz 310 § 98
VwGO Nr. 64 und vom 31. Januar 2012 - BVerwG 9 B 58.11 - juris Rn. 4). Geht
man ausnahmsweise davon aus, dass die §§ 402, 397 ZPO jedoch dann ent-
sprechend anzuwenden sind, wenn das Gericht seine Entscheidung auf ein von
einer Partei eingeholtes und in das Verfahren eingebrachtes Gutachten stützen
will (Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - a.a.O.), so führt auch
dies hier nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoß. Die von der Be-
klagten beantragte Anhörung bezieht sich auf der Grundlage des von
Prof. Dr. K. gewählten Ansatzes und seiner Feststellungen allein auf dessen
hieraus abgeleitete Bewertung der Belastungen der Versuchstiere. Das Ober-
verwaltungsgericht hat auf diese Bewertung jedoch nicht abgestellt, sondern hat
in eingehender Auseinandersetzung und Würdigung der Feststellungen der ver-
schiedenen von den Beteiligten eingeholten und in das Verfahren eingebrach-
ten Gutachten - darunter das Gutachten von Prof. Dr. K. - die Belastungen
selbst als allenfalls mäßig/mittel eingestuft. Im Übrigen muss ein Anhörungsan-
trag wenigstens erkennen lassen, inwiefern ein schriftliches Gutachten für er-
läuterungsbedürftig gehalten wird (Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B
71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 und vom 31. Januar 2012 - BVerwG
9 B 58.11 - a.a.O.). Nachdem Prof. Dr. K. in seinem Gutachten zu den allge-
meinen Kriterien einer Belastungsbeurteilung Stellung genommen und seine
Bewertung danach aus den vorliegenden Untersuchungsprotokollen und Labor-
analysen sowie eigenen Beobachtungen der Versuchstiere gefolgert hat, ist
aber auf der Grundlage, dass dessen Ansatz und Feststellungen nicht in Frage
gestellt werden, die Erläuterungsbedürftigkeit des Gutachtens nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Dr. Wysk
Rothfuß
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