Urteil des BVerwG vom 06.06.2011

Europäisches Gemeinschaftsrecht, Abrechnung, Form, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 29.11
VGH 5 A 2044/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 192 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die
Klägerin möchte - zusammengefasst - geklärt wissen, unter welchen Voraus-
setzungen eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der
Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zulässig ist. Sie vertritt die
These, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom
19. März 2009 (C-270/07 und C-309/07) ein „Realkostengebot und Pauschalie-
rungsverbot“ angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A
Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn zunächst
allenfalls vorläufige Bescheide über Vorauszahlungen ergingen und nach Ab-
lauf des Rechnungsjahres ein endgültiger Bescheid mit einer „betriebsbezoge-
nen Einzelabrechnung“ der tatsächlich angefallenen Kosten erlassen werde;
eine Gebührenerhebung auf der Grundlage im Vorhinein kalkulierter Kosten sei
generell unzulässig. Diese Auffassung kleidet sie in verschiedene Fragen.
Die These der Klägerin trifft indes nicht zu. Der Europäische Gerichtshof hat in
den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer
die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A
Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht,
dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (C-309/07
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Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen
(C-309/07 Rn. 21 und C-270/07 Rn. 30 ff.). Das letztgenannte Kriterium, auf
das sich die Klägerin maßgeblich stützt, diente dem Europäischen Gerichtshof
ersichtlich nur zur Abgrenzung der spezifischen Gebühr von den EG-Pauschal-
beträgen sowie von einer durch Anhebung der Pauschalbeträge gebildeten
Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie. Er sah sich zu die-
ser Klarstellung durch Ausführungen der Kommission veranlasst, die seiner
Rechtsprechung meinte entnehmen zu können, dass eine Gebühr nach An-
hang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie die Form eines Pauschalbetrages
annehmen müsse. Dem ist der Europäische Gerichtshof mit den erwähnten
Ausführungen entgegengetreten. Vor dem Hintergrund des Streitgegenstandes
jener Verfahren, der jeweils den Ansatz für Kosten bestimmter Fleischuntersu-
chungen betraf, ist damit ersichtlich nur gemeint, dass eine solche Gebühr nicht
wie die EG-Pauschalbeträge unbeschadet des konkreten Untersuchungsum-
fangs (also pauschal) erhoben werden darf, sondern Kostenanteile für be-
stimmte Fleischuntersuchungen nur dann in die Gebühr einfließen dürfen,
wenn sie tatsächlich angefallen sind.
Diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe ändert indes nichts daran, dass es sich
um eine „Gebühr“ handelt, deren Höhe auf der Grundlage einer Kostenkalkula-
tion ermittelt wird und nicht etwa durch eine nachträgliche Kostenabrechnung
jedes Einzelfalls. Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschafts-
rechtlich und nationalrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im
Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine
Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmög-
lich zu machen.
Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtspre-
chung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt,
das - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - eine Gebührenerhebung
auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig erachtet (vgl.
nur OVG Münster, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - juris
Rn. 92 ff.). Soweit das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer kon-
kreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neube-
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rechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf
obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern
die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich
gehalten hat (Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - juris Rn. 66), ergibt
sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründen könnte. Ob prognosti-
sche Werte überholt sind und deshalb einer Kalkulation, die sich an den tat-
sächlichen Kosten orientieren muss, nicht mehr zugrunde gelegt werden dür-
fen, ist keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern eine Frage der
Tatsachenwürdigung. Hier hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
der Kalkulation des Beklagten zugrunde gelegten Werte nach wie vor die tat-
sächlichen Kosten der Schlachttieruntersuchungen widerspiegelten, weil weder
ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden sei, dass die dem
Beklagten entstehenden Kosten bis zum Erlass der Gebührenbescheide etwa
gesunken wären. Das wirft keine fallübergreifende Rechtsfrage auf.
Die von der Klägerin weiter angesprochene „einzelbetriebliche Abrechnung“
wirft ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Frage auf. In der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I
Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der
Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn
feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (Urteil vom
19. März 2009 - C-309/07 - Rn. 22). Wenn der Europäische Gerichtshof eine
„einzelbetriebliche Abrechnung“ nach den Vorstellungen der Klägerin für erfor-
derlich gehalten hätte, hätte er nicht eine solche Gebührenstaffelung ausdrück-
lich gebilligt.
Aus der von der Klägerin problematisierten „rückwirkenden Richtlinienumset-
zung“ ergibt sich ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. In der
Rechtsprechung des Senats ist hinlänglich geklärt, dass europäisches Gemein-
schaftsrecht nicht daran hindert, eine erforderliche Umsetzung rückwirkend vor-
zunehmen (vgl. nur Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 30.08 - juris
Rn. 8 m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR
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1792/06 - juris Rn. 15). Neue Aspekte, die etwa eine Vorlage an den Europäi-
schen Gerichtshof rechtfertigen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf.
2. Das Berufungsurteil leidet an keinem Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der gerügte absolute Revisionsgrund der nicht mit Gründen versehenen Ent-
scheidung (§ 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin hält die Begründung
des Berufungsurteils für unzureichend und unverständlich, soweit es die Folge-
rungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betrifft. Im
Kern kreisen auch diese Ausführungen der Klägerin um die von ihr vertretenen
Thesen zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die sie in dem Berufungsurteil
nicht richtig gewürdigt sieht. Damit lässt sich der geltend gemachte Revisions-
grund nicht belegen. Es steht im Übrigen außer Frage, dass sich das Beru-
fungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen mit der besagten Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs befasst hat.
Schließlich rügt die Klägerin als Verfahrensfehler einen Verstoß des Beru-
fungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO,
gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO so-
wie gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs. All diese Rügen beru-
hen auf der Prämisse der Klägerin, dass das Berufungsgericht sich nicht mit
den Gebührenkalkulationen des Beklagten hätte begnügen dürfen, sondern
- im Sinne ihrer Thesen - eine nachträgliche einzelbetriebliche Abrechnung der
tatsächlich angefallenen Kosten der jeweiligen Amtshandlungen hätte anfor-
dern müssen. Maßgeblich für die Frage, ob das Berufungsgericht einen Verfah-
rensfehler begangen hat, ist jedoch dessen materiell-rechtlicher Standpunkt.
Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten aufgestell-
ten und im Verfahren erläuterten Kalkulationen kontrolliert und ist zu dem Er-
gebnis gelangt, dass die Gebühren den gemeinschaftsrechtlichen Anforderun-
gen genügen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk
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