Urteil des BVerwG vom 29.10.2007

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 29.07
OVG 1 L 412/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision
in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2006 wird aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren insoweit
vorläufig auf 47 000 € festgesetzt.
Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird nach Klärung der Bedürftigkeit entschieden.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die
Dauer einer schulischen Vorbildung, deren Abschluss außerhalb des Geltungs-
bereichs der Bundesärzteordnung den Zugang zum Medizinstudium an einer
Hochschule ermöglicht, bei der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des § 3
BÄO zu berücksichtigen ist oder nicht.
Auch hinsichtlich der zweiten den angefochtenen Beschluss tragenden Be-
gründung, die zu berücksichtigenden praktischen Tätigkeiten der Klägerin seien
nicht ausreichend, um die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu bejahen,
hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es kann geklärt werden, unter
welchen Voraussetzungen im Ausland absolvierte Tätigkeiten im Krankenhaus
den in der Bundesärzteordnung bzw. der Approbationsordnung für Ärzte gefor-
derten Zeiten einer praktischen Ausbildung gleichwertig sind.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung
für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 33.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley van Schewick Dr. Dette
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