Urteil des BVerwG vom 18.06.2014

Klagebefugnis, Übertragung, Rücknahme, Schuldübernahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.14
VG 27 K 294.10
In der Verwaltungsstreitsache
Seite 2 und 3 leer
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen zu 2, 5 bis 7 sowie 9 bis 19; die übrigen Beigelade-
nen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
- BvS - umbenannte frühere Treuhandanstalt, wendet sich gegen einen Be-
scheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
30. Juli 2010, mit dem ein Bescheid des Präsidenten der BvS vom 20. Juli 1995
rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgehoben sowie festgestellt wird,
dass den Wasser beziehenden Kommunen an den Geschäftsanteilen der
Fernwasserversorgung … GmbH mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ein Über-
tragungsanspruch in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zuge-
standen hat, und weiter darauf hingewiesen wird, dass über die dingliche Über-
tragung der Geschäftsanteile zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden
wird. Mit dem rückwirkend aufgehobenen Bescheid hatte der Präsident der BvS
als Vermögenszuordnungsbehörde einen Antrag sächsischer Gemeinden auf
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Übertragung von Vermögenswerten der Fernwasserversorgung … GmbH in
Kommunaleigentum abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ausge-
schlossen sei, dass die Klägerin durch die Aufhebung eines die Ansprüche Drit-
ter ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt werde. Der Inhalt des
Rücknahmeverwaltungsakts erschöpfe sich darin, die Möglichkeit einer neuen
Zuordnungsentscheidung zu eröffnen. Auch die in dem Bescheid zugleich vor-
genommene Festlegung der am 3. Oktober 1990 bestehenden Beteiligungsquo-
ten der im Anhang aufgeführten Kommunen ändere an dieser Beurteilung
nichts. Mit dieser Regelung, die auch durch eine spätere Neufassung sachlich
nicht geändert worden sei, werde weder festgestellt, dass den ausgewiesenen
Kommunen in der Zeit nach dem 3. Oktober 1990 oder gegenwärtig ein Über-
tragungsanspruch zugestanden habe oder zustehe, noch, dass ihnen Ge-
schäftsanteile in dem benannten Umfang unmittelbar, also mit dinglicher Wir-
kung, zugestanden hätten oder zustünden. Vielmehr werde lediglich eine von
der Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile unab-
hängige Quotierung ausgesprochen und damit nicht mehr als der Maßstab für
die Berechnung der jeweiligen Beteiligungsansprüche. Daneben hat das Ver-
waltungsgericht auch einen Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin wegen fehlen-
den Feststellungsinteresses verworfen, der aber hier nicht weiter verfolgt wird.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder
die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO auf (1.) noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten
Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts er-
kennbar (2.).
1. a) Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
ob die Klagebefugnis für die Anfechtung der Rücknahme
der Ablehnung eines Antrages auf Übertragung von Ver-
mögensanteilen nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermö-
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gensgesetzes - KVG - ausgeschlossen ist, wenn diese
Rücknahme zusammen mit der vermögensrechtlichen
Quotierungsentscheidung in einem einheitlichen Bescheid
erfolgt.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, soweit sie ausgehend
von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren
beantwortet werden müsste, weil es auf der Hand liegt, dass sie unter Berück-
sichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
bejahen ist.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin angegriffenen Bescheid dahin
ausgelegt, dass er neben der rückwirkenden Aufhebung der ablehnenden Zu-
ordnungsentscheidung lediglich die Quote festlegt, die Grundlage für die Be-
rechnung der Höhe der Zuordnungsansprüche der genannten Gemeinden wä-
re, falls solche Ansprüche bestehen. Ausgehend von dieser den Senat mangels
entsprechender Verfahrensrügen der Klägerin bindenden Feststellung des Be-
scheidinhalts hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung von
Rechten der Klägerin ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies keinen
Rechtsfehler erkennen lässt, werden damit keine Fragen aufgeworfen, die die
Durchführung eines Revisionsverfahrens fordern.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits mit
Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG
Nr. 18 Rn. 4) im Anschluss an einen zum Vermögensrecht ergangenen Be-
schluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - (Buchholz 428 § 37
VermG Nr. 24) klargestellt, dass die bloße Aufhebung eines den Zuordnungs-
anspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber
von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletzt. Dem-
gemäß scheidet insoweit eine Verletzung von Rechten der Klägerin von vornhe-
rein aus, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob ihr überhaupt sub-
jektive Rechte an dem umstrittenen Vermögenswert zustehen, was das Verwal-
tungsgericht allerdings verneint hat.
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Zweifel an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich ausgehend
davon auch nicht deswegen, weil neben der Aufhebung des Ablehnungsbe-
scheides die Beteiligungsquote der aufgeführten Gemeinden festgelegt wird.
Dies ist im Hinblick darauf geschehen, dass die Zuordnungsbehörde nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C
4.04 - BVerwGE 122, 166 <173 f.>) durch § 4 Abs. 2 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4
VZOG ermächtigt wird, Quotierungsbescheide als Vorstufe der eigentlichen Zu-
ordnungsentscheidung zu erlassen, womit jedoch noch nicht die endgültige Zu-
ordnungsentscheidung getroffen, sondern nur der Berechnungsmaßstab für
etwa zu übertragende Geschäftsanteile festgelegt wird. Demgemäß wird in dem
Bescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit Folgebescheide
mit dinglicher Übertragungswirkung notwendig sind. Präjudiziert wird also nicht
der Zuordnungsanspruch selbst, sondern nur sein Umfang, falls er bestehen
sollte. Angesichts dessen scheidet eine Beeinträchtigung von Rechten der Klä-
gerin durch die Quotierungsentscheidung und damit ihre Klagebefugnis aus,
weil sie mangels subjektiver Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert
keine Zuordnungsprätendentin ist und die Richtigkeit der Quotenbildung daher
auch folgerichtig während des Verfahrens nicht infrage gestellt hat.
Wird die Klägerin aber weder durch die Aufhebung der gegenüber den Ge-
meinden ergangenen Ablehnungsentscheidung noch durch die Festlegung der
Beteiligungsquoten in ihren Rechten verletzt, kann sich auch nichts anderes
dadurch ergeben, dass beide Entscheidungen in einem Bescheid zusammen-
gefasst werden.
b) Auch die zweite von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfra-
ge,
ob der Adressat eines Bescheides über die Rücknahme
einer vermögensrechtlichen Ablehnungsentscheidung zur
Anfechtung dieses Rücknahmebescheides klagebefugt ist,
wenn die Rücknahme der Ablehnungsentscheidung Vo-
raussetzung für die konkret drohende Geltendmachung fi-
nanziell erheblicher zivilrechtlicher Ansprüche gegen den
Adressaten ist,
führt nicht zur Zulassung der Revision.
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Hintergrund der Fragestellung ist, dass die Klägerin Geschäftsanteile an der
Gesellschaft veräußert hat, dies aber wegen entsprechend vereinbarter Vorbe-
halte einer späteren Zuordnung dieser Anteile an die beigeladenen Kommunen
nicht entgegenstünde mit der Folge, dass die Klägerin den erhaltenen Kaufpreis
zurückzahlen müsste. Infolge dessen sieht sie sich durch die Aufhebung des
eine solche Zuordnung ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt. Die
Formulierung der Grundsatzfrage ist allerdings insoweit missverständlich, als
sie auf den Adressaten abstellt. Wenn damit der Adressat eines Verwaltungs-
akts im Sinne der so genannten Adressatentheorie gemeint wäre (vgl. dazu
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO,
13. Aufl., § 42 Rn. 88; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 383;
jeweils m.w.N.), also derjenige, an den sich die in dem Bescheid getroffene Re-
gelung richtet, käme eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Be-
tracht, weil der so verstandene Adressat grundsätzlich klagebefugt ist, so dass
sich kein Klärungsbedarf ergäbe. Die Klägerin hat ihre Formulierung aber of-
fenbar daran ausgerichtet, dass der Bescheid im herkömmlichen Wortsinn auch
an sie adressiert war, sie also Bekanntgabeadressat, nicht aber Inhaltsadressat
war (zur Begriffsbildung vgl. Happ, a.a.O. sowie Rn. 10 m.w.N.). Nur so gewinnt
ihre Fragestellung Sinn. Sie will geklärt wissen, ob derjenige, dem die Rück-
nahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen vermögensrechtlichen oder
vermögenszuordnungsrechtlichen Ablehnungsentscheidung förmlich bekannt
gegeben worden ist, klagebefugt ist, wenn er infolge der Rücknahmeentschei-
dung mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Rechtsgeschäfts
rechnen muss, das er im Hinblick auf den betroffenen Vermögenswert einge-
gangen ist.
Die Beantwortung dieser auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt einge-
grenzten Frage bedarf jedoch ebenfalls nicht der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens, weil ihre Verneinung auf der Hand liegt. Die Klagebefugnis
nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rech-
ten voraus. Demgemäß kommt eine solche Befugnis nur in Betracht, wenn mit
der Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen Ablehnungsent-
scheidung auch Rechte des Bekanntgabeadressaten geregelt werden. Eine
solche Regelungswirkung ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass der Be-
kanntgabeadressat im Gefolge der Rücknahmeentscheidung zivilrechtlichen
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Ansprüchen ausgesetzt sein kann, weil die eigentumsrechtliche Zuordnung des
von ihm veräußerten Vermögenswerts wieder offen ist. Voraussetzung dazu ist
vielmehr, dass die Rechtsnormen, auf die der Bescheid gestützt ist, hier also
die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts, auch den
Schutz des Bekanntgabeadressaten vor solchen zivilrechtlichen Folgeansprü-
chen bezwecken. Das ist jedoch nicht der Fall; diese Normen dienen vielmehr
ausschließlich der Umsetzung der in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages
- EV - vorgesehenen Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, wobei
der Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte an dem Vermö-
genswert grundsätzlich unberührt lässt. Daher handelt es sich bei den von der
Klägerin befürchteten Konsequenzen für das von ihr getätigte Rechtsgeschäft
lediglich um faktische Folgen des behördlichen Zugriffs auf den Ablehnungsbe-
scheid, die keine Anfechtungsbefugnis vermitteln. Die Klägerin geht daher fehl,
wenn sie in der Begründung ihrer Grundsatzrüge die Auffassung vertritt, der
aufgehobene Ablehnungsbescheid habe eine sie begünstigende Drittwirkung
gehabt. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sie Rechte an dem
zuzuordnenden Vermögenswert hätte oder eine vermögenszuordnungsrechtli-
che Anspruchskonkurrentin der beigeladenen Gemeinden wäre; nur dann ist es
denkbar, dass eine Entscheidung zu deren Lasten mit einer spiegelbildlichen
rechtlichen Begünstigung der Klägerin einhergeht.
2. Ebenso wenig weicht das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Klägerin meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Klage-
befugnis stünden in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - (BVerwGE 122, 166) sowie
vom 27. Januar 2005 - BVerwG 7 C 19.03 - (Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 9).
Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar.
a) Anders als die Klägerin geltend macht, liegt dem Urteil vom 11. November
2004 (a.a.O. S. 169) keineswegs der Rechtssatz zugrunde, dass schon allein
die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des
Preises für eine Übertragung von Geschäftsanteilen eine Klagebefugnis im Sin-
ne des § 42 Abs. 2 VwGO in einem vermögenszuordnungsrechtlichen Streit
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über diese Anteile vermittle. Vielmehr ging es in jenem Rechtsstreit darum,
dass die dort klagende Stadt einen Antrag nach den Vorschriften des Kommu-
nalvermögensgesetzes auf Übertragung von Geschäftsanteilen eines Energie-
versorgungsunternehmens gestellt, den daraufhin ergangenen Zuordnungsbe-
scheid angegriffen und eine Neubescheidung beantragt hatte, weil sie der Auf-
fassung war, Anspruch auf eine höhere Beteiligung zu haben. Ihre Klagebefug-
nis ergab sich deshalb bereits aus ihrer möglichen Zuordnungsberechtigung.
Den von der Klägerin angesprochenen Rechtssatz hat das Bundesverwal-
tungsgericht deshalb auch nicht im Zusammenhang mit der Klagebefugnis,
sondern im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse aufgestellt,
das die dortige Beklagte bezweifelt hatte. Ausschließlich mit Blick darauf hat der
Senat seinerzeit auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass die Klägerin
ihren Anspruch auf Bescheidung ihres Zuordnungsanspruchs auch dann ge-
richtlich verfolgen dürfe, wenn es ihr darum gehe, sich auf den erstrebten Be-
scheid in einem nachfolgenden Zivilprozess zu berufen.
b) Eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) scheidet ebenfalls aus.
Die gerügte Abweichung sieht die Klägerin darin, dass das Bundesverwal-
tungsgericht sie, also die BvS, in der dortigen Entscheidung auch deswegen
- das heißt neben ihrer Verfügungsberechtigung - als befugt zur Klage gegen
einen gegenüber einem Dritten ergangenen Erlösauskehrbescheid angesehen
habe, weil sie aufgrund einer Schuldübernahme verpflichtet gewesen sei, die
dem Dritten durch den Bescheid auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Anders
als in dem angegriffenen Urteil vertrete das Bundesverwaltungsgericht dem-
nach in dem herangezogenen Urteil die Rechtsauffassung, dass sich die Kla-
gebefugnis aus einer eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung gegen-
über Dritten ergebe, wenn der umstrittene Bescheid die Voraussetzungen für
die Realisierung dieser Pflicht schaffe.
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Zwar trifft es zu, dass der seinerzeit zur Entscheidung berufene 7. Senat die
Beschwer der Klägerin eigenständig tragend aufgrund einer von ihr eingegan-
genen Schuldübernahme bejaht hat. Die dort zur Begründung vorgenommene
ausdrückliche Verweisung auf das Urteil desselben Senats vom 22. April 2004
- BVerwG 7 C 15.03 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41) verdeutlicht jedoch,
dass nicht jede Schuldübernahme schon dann zur Klage gegen einen einem
Dritten gegenüber ergangenen Bescheid berechtigen soll, wenn dieser die
übernommene Zahlungspflicht auslöst. Vielmehr wird in dem in Bezug genom-
menen Urteil darauf hingewiesen, dass dieser Rechtssatz dann gelten soll,
wenn die Schuld eines Treuhandunternehmens durch die Klägerin, also die
BvS, im Rahmen ihres gesetzlichen Privatisierungsauftrages übernommen wird.
Eine solche Sondersituation steht hier nicht in Rede. Zwar ist der Verkauf der
Geschäftsanteile durch die Klägerin, dessen Rückabwicklung sie mit ihrer Klage
vorbeugen will, ebenfalls ihrem Privatisierungsauftrag zuzuordnen; anders als
bei den in den herangezogenen Entscheidungen behandelten, im Gesetz aus-
drücklich erwähnten und ohne Einwilligung des Berechtigten zugelassenen
Schuldübernahmen (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbs. 2 VermG, § 16 Abs. 6 Satz 2
InVorG) führt der von der Klägerin hier angegriffene Rücknahmebescheid aber
nicht dazu, dass sie einer unmittelbar daran anknüpfenden öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung - um eine solche handelt es sich bei der Pflicht zur Erlösauskehr,
die Gegenstand der dortigen Schuldübernahmen war - unterworfen wird, son-
dern lediglich zu der mittelbaren Folge, dass im Falle einer nunmehr wieder
möglichen anderweitigen Zuordnung des Vermögenswerts das zivilrechtliche
Erwerbsgeschäft rückabzuwickeln ist. Zu der Frage, ob solche mittelbaren Fol-
gen zur Klage gegen den dafür mitursächlichen vermögensrechtlichen oder
vermögenszuordnungsrechtlichen Bescheid berechtigen, verhalten sich die
Entscheidungen des 7. Senats nicht.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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