Urteil des BVerwG vom 21.09.2011

Absicht, Stadt, Ewr, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.11
OVG 3 A 700/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 7. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, der sich gegen die Aberkennung des Rechts
wendet, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in
Deutschland Gebrauch zu machen, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hatte 1997 nach dem Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszent-
ralregister auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet. In Deutschland gestellte
Anträge auf Neuerteilung blieben ohne Erfolg oder wurden vom Kläger zurück-
genommen. Stattdessen wurde der Kläger im Jahr 2003 wegen mehrfachen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Verkehrsdelikte verurteilt. Im Oktober
2004 erwarb der Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führer-
schein ist ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Der Aufforderung vom 12. Januar
2005, ein Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung beizubringen, kam der
Kläger nicht nach. Daraufhin erkannte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem
Kläger mit Bescheid vom 12. Mai 2005 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Befug-
nis ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu ma-
chen; der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Aus einem am
25. Mai 2005 beim Rechtsvorgänger des Beklagten eingegangenen Schreiben
der Stadt Stettin ergibt sich, dass der Kläger dort für die Zeit von drei Monaten
(vom 30. August bis 27. November 2004) gemeldet war; er habe bei der Bean-
tragung der polnischen Fahrerlaubnis angegeben, dass ihm sein Führerschein
in Deutschland nicht entzogen worden sei. Die Klage und die Berufung des Klä-
gers blieben ohne Erfolg.
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2. Der vom Kläger in Anspruch genommene Zulassungsgrund der erheblichen
Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gehört nicht zu den
in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Gründen, die zur Zulassung
der Revision führen können.
3. Der Rechtssache kommt nicht die vom Kläger außerdem geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a) Der Kläger hält zum einen die Frage für klärungsbedürftig, ob im Zeitpunkt
der Fahrerlaubniserteilung die Begründung eines Wohnsitzes im Ausstellermit-
gliedstaat im Sinne der hier noch in Betracht kommenden 2. EU-Führerschein-
richtlinie für die Dauer von 185 Tagen bereits tatsächlich erfolgt sein müsse
oder ob eine dahingehende Absicht ausreiche.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die
im Revisionsverfahren bindend sind, nachdem der Kläger hiergegen keine zu-
lässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, würde sich diese Fra-
ge im Rahmen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stellen. Das Beru-
fungsgericht sieht in der Mitteilung der Stadt Stettin vom 5. Mai 2005 aus dem
Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dafür, dass
der Kläger dort einen ordentlichen Wohnsitz nur für rund drei Monate, nicht
aber - wie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG erforderlich - für die Dauer von 185 Tagen hatte. Nicht festgestellt
hat das Berufungsgericht hingegen, dass der Kläger jedenfalls die Absicht ei-
nes Aufenthalts von 185 Tagen hatte; erst dann könnte die aufgeworfene Frage
aber - abgesehen von den weiteren Voraussetzungen - überhaupt Relevanz für
ein mögliches Revisionsverfahren gewinnen. Eine solche Absicht hatte der Klä-
ger im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Üb-
rigen schon gar nicht behauptet, in der Berufungsbegründung wird vielmehr
darauf abgestellt, der Kläger sei offenbar Student gewesen, so dass die
185-Tage-Regelung für ihn nicht gelte.
Abgesehen davon ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, wo-
nach als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie der Ort gilt, an dem ein
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Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im
Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönli-
cher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber
und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich „wohnt“, zweifelsfrei, dass al-
lein die Absicht des Wohnens nicht genügt.
b) Soweit der Kläger dem angegriffenen Urteil die - vermeintlich - neue „Be-
hauptung“ des Berufungsgerichts entnimmt, einer „Straßenverkehrsbehörde“
sei es aufgrund des ihr zustehenden Zugriffsrechts erlaubt, die ausländische
Fahrerlaubnis zunächst einmal anzuerkennen und dann ein förmliches Ab-
erkennungsverfahren einzuleiten, werden zum einen Wortlaut und Sinn dieser
Aussage im berufungsgerichtlichen Urteil verfälscht; dort ist nur davon die Re-
de, der Fahrerlaubnisbehörde sei es nicht verwehrt, die Gültigkeit der ausländi-
schen Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit dem Kläger zu unterstellen und
dann ein Aberkennungsverfahren durchzuführen (UA Rn. 36). Zum anderen
wird in der Beschwerde nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforder-
lichen Weise eine im Revisionsverfahren zu klärende konkrete Fragestellung
herausgearbeitet; das wäre umso mehr geboten gewesen, als der vom Kläger
aufgegriffene Absatz des berufungsgerichtlichen Urteils im Wesentlichen eine
Passage aus dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C
26.07 - übernimmt (BVerwGE 132, 315 Rn. 25 = Buchholz 442.10 § 3 StVG
Nr. 2). Aus diesem Urteil ergibt sich im Übrigen klar, dass die deutsche Fahr-
erlaubnisbehörde dem Betroffenen die Befugnis, von seiner in einem anderen
EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen darf, wenn das mit dem sich aus
der Führerscheinrichtlinie ergebenden Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist
(a.a.O. Rn. 27 ff.); den vom Kläger unterstellten Widerspruch gibt es also nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und
2 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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