Urteil des BVerwG vom 02.06.2009

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.09
VG 3 K 701/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Senat bewertet den am 18. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz des Klä-
gers als Rücknahme seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Februar 2009. Maß-
geblich spricht dafür auch die Tatsache, dass die Beschwerde andernfalls als
unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil der Kläger sich vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht von einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen (§ 67
Abs. 4 VwGO). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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