Urteil des BVerwG vom 10.07.2008

Europäisches Gemeinschaftsrecht, Schlachthof, Beweisantrag, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.08
OVG 3 A 3667/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November
2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 328 550,91 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin betreibt einen Schlachthof. Sie wendet sich gegen Gebührenbe-
scheide des Beklagten für fleischhygienerechtliche Untersuchungen im Zeit-
raum Januar 1999 bis Dezember 2000. Zur Begründung hat sie im Wesentli-
chen Verstöße gegen gebührenrechtliche Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG
i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG geltend gemacht. Klage und Berufung hatten kei-
nen Erfolg.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts
gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Aus den fristgerecht geltend gemach-
ten Beschwerdegründen der Klägerin und den Ausführungen in ihren weiteren
Schriftsätzen, soweit dort die rechtzeitig dargelegten Zulassungsgründe ledig-
lich erläutert oder verdeutlicht werden, ergeben sich keine Gründe für eine Zu-
lassung der Revision.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts stehe unter verschiedenen Gesichtspunkten in Widerspruch zur Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes. Mit diesem Vorbringen werden kei-
ne klärungsbedürftigen Fragen aufgeworfen. Im Gegenteil hält die Klägerin die
maßgeblichen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts für geklärt, wirft
dem Berufungsgericht jedoch vor, hiergegen verstoßen zu haben.
Im Übrigen mangelt es dem Vorbringen an einer hinreichenden Befassung mit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Klägerin an-
gesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinlänglich
geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 -
NVwZ-RR 2008, 387; ferner Beschluss vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B
76.06 - juris; Beschluss vom 10. Januar 2006 - BVerwG 3 B 135.05 -, s. dazu
BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 - juris; BVerwG,
Beschluss vom 27. Juni 2005 - BVerwG 3 B 44.05 -; Beschluss vom 29. März
2005 - BVerwG 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; Urteil vom
14. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 16.02 - NVwZ 2003, 345; Urteil vom 9. Oktober
2002 - BVerwG 3 C 17.02 - juris; Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN
5.01 - LRE 44, 75; Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz
316 § 60 VwVfG Nr. 6; sämtlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin be-
kannt).
Dies gilt zunächst für den von der Klägerin angesprochenen Aspekt der ord-
nungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F.
der Richtlinie 96/43/EG. Es ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung
einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern überlassen darf und
dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie
96/43/EG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
in Verbindung mit Anhang A Kap. I Nr. 4 einen höheren Betrag als die Gemein-
schaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächli-
chen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Den Ländern ist unbenommen,
zum Erlass der nötigen Bestimmungen durch hinlänglich bestimmtes Landes-
gesetz die kommunalen Gebietskörperschaften zu ermächtigen. Damit steht
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zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft
der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen
Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht
davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der
Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Urteil vom 20. Dezem-
ber 2007 a.a.O. S. 388 ). Inwiefern eine wirksame Umsetzung der
Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG für die hier in Rede stehen-
den Gebührentatbestände voraussetzt, dass auch für andere Arten von Le-
bensmittelbetrieben nach Maßgabe von Art. 2 der Richtlinie in Verbindung mit
Anhang B Nr. 1 Buchstabe b) bis e) Gebühren festgelegt werden (wovon die
Klägerin offenbar ausgeht), erschließt sich nicht.
Weiter ist geklärt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Gebührenantei-
len für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen nicht um
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzulässige
„Sondergebühren“ handelt. Die Klägerin berücksichtigt (weiterhin) nicht, dass
das von ihr angeführte Urteil in den Rechtssachen „Stratmann und Fleischver-
sorgung Neuss“ (Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg.
2002, I-4611, 4632) die Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die Untersu-
chung auf Trichinen bzw. für bakteriologische Untersuchungen neben der
EG-Pauschalgebühr betrifft, während es vorliegend um die Berücksichtigung
der Kosten solcher Untersuchungen bei der Kalkulation einer kostendeckenden
Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG
i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG geht. Von einer Abweichung oder Umgehung des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes kann deshalb keine Rede sein (so i.E.
Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 390 ; s. auch BVerfG, Be-
schluss vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 18).
Ferner ist geklärt, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich
hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich
darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu
einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer
Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwir-
kung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie
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ihrerseits noch in Geltung stand (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2001 a.a.O.
S. 10 f.; Beschluss vom 29. März 2005 a.a.O.; s. auch BVerfG, Beschluss vom
11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 15).
Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den Zwecken und Zielen
der in Rede stehenden Richtlinie und zu einer vollständigen Justiziabilität der
vom Mitgliedstaat getroffenen Regelungen lassen sich keine weitergehenden
klärungsbedürftigen Rechtsfragen entnehmen. Die dortigen Erwägungen der
Klägerin kreisen um die bereits angesprochenen Aspekte der Umsetzung der
Richtlinie, der Rückwirkung und der Erhebung von kostendeckenden Gebühren
oberhalb der EG-Pauschalen.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt eben-
falls nicht vor.
Das Berufungsurteil weicht nicht von dem von der Klägerin angeführten Be-
schluss des Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 - (LRE 44, 75) ab.
Die Entscheidung betraf die zusätzliche Erhebung von Gebühren für die Trichi-
nenschau und die bakteriologische Untersuchung neben der Erhebung von
EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung, während das Berufungsur-
teil die Berücksichtigung der Kosten solcher Untersuchungen bei der Kalkulati-
on einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b)
der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG betrifft. Das Oberver-
waltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats
angenommen, dass die Kosten für diese Untersuchungen in die erhobene Ge-
bühr eingerechnet werden dürfen. Da eine kostendeckende Gebühr sämtliche
durch die Fleischuntersuchung veranlassten Kosten abgelten soll und die Tri-
chinen- bzw. die bakteriologische Untersuchung zur Fleischuntersuchung gehö-
ren, sind auch deren Kosten in die Gebührenberechnung einzustellen. Ein Ver-
bot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei
der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt
sich der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen; eine solche Berechnung
ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007
a.a.O. S. 389 ).
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Das Berufungsurteil weicht ferner nicht von dem Urteil des Senats vom 9. Ok-
tober 2002 - BVerwG 3 C 17.02 - ab. Die Entscheidung betraf ebenfalls die Er-
hebung einer zusätzlichen Gebühr für Trichinen- oder bakteriologische Unter-
suchungen neben der EG-Pauschalgebühr, um die es hier nicht geht (s.o.). Die
Klägerin verkennt auch insoweit den Unterschied zwischen der Erhebung zu-
sätzlicher Gebühren für die genannten Untersuchungen neben der EG-Pau-
schalgebühr und dem Gebrauchmachen von der gemeinschaftsrechtlich eröff-
neten Möglichkeit, statt der EG-Pauschalgebühr kostendeckende Gebühren
nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der
Richtlinie 96/43/EG zu erheben, bei denen die Kosten der in Rede stehenden
Untersuchungen berücksichtigt und gegebenenfalls als Teil der Gesamtgebüh-
ren gesondert ausgewiesen sind. Aus den gleichen Gründen besteht keine Di-
vergenz zu dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 16.02 -
a.a.O.).
3. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
a) Die Klägerin rügt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen in der münd-
lichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, wonach durch
Sachverständigengutachten geklärt werden sollte, ob die Gebührenkalkulation
des Beklagten die Vorgaben der Protokollerklärung des Agrarrates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 berück-
sichtigt, insbesondere keine Zuschläge für Rüstzeiten, Pausenzeiten und sons-
tige Sonderuntersuchungen einkalkuliert worden sind. Die Klägerin macht inso-
weit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO geltend sowie sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
der Beweisantrag zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Die Einwände der
Klägerin greifen nicht durch. Sie leiden daran, dass nicht hinreichend zwischen
den einzelnen vom Berufungsgericht angeführten Ablehnungsgründen unter-
schieden wird, dass Fragen des materiellen Rechts mit Verfahrensfragen ver-
mischt werden und dass lediglich auf der Grundlage der materiellen Rechtsan-
sicht der Klägerin argumentiert wird. Im Einzelnen:
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Das Berufungsgericht hat dem Beweisantrag drei Beweisfragen entnommen
und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus jeweils unterschied-
lichen Gründen abgelehnt. Eine Beweiserhebung darüber, ob die tatsächlichen
Vorgaben der besagten Protokollerklärung (s. BAnz 1989, 901) in der Gebüh-
renkalkulation des Beklagten berücksichtigt wurden, hat es abgelehnt, weil die
Protokollerklärung keine Vorgaben für eine kostendeckende Gebührenerhebung
nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der
Richtlinie 96/43/EG enthalte. Eine Beweiserhebung darüber, ob Zuschläge für
Rüst- und Pausenzeiten einkalkuliert worden seien, hat es als unzulässigen
Ausforschungsbeweis abgelehnt, weil es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte
für die Einstellung solcher Zuschläge in die Kalkulation des Beklagten gebe.
Eine Beweiserhebung zur Einkalkulierung von Sonderuntersuchungen hat es
abgelehnt, weil als wahr unterstellt werden könne, dass Kosten für Sonderun-
tersuchungen, nämlich für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen, bei
der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Begründung der Ablehnung des Be-
weisantrages zu der ersten Beweisfrage (betreffend die Berücksichtigung der
tatsächlichen Vorgaben der Protokollerklärung bei der Kalkulation) lässt sich der
Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Klägerin argumentiert lediglich
weiterhin mit dieser Protokollerklärung, ohne zu berücksichtigen, dass es nach
der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf
nicht ankommt, weil danach die Protokollerklärung für eine kostendeckende
Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtli-
nie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Vorgaben enthält (s. dazu
auch Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ). Das Unterbleiben
von Beweiserhebungen zu nicht entscheidungserheblichen Umständen bedeu-
tet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen
die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung.
Hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrages zur zweiten Beweisfrage (be-
treffend die Berücksichtigung von Zuschlägen für Rüst- und Pausenzeiten) fehlt
es an einer näheren Befassung mit den vom Berufungsgericht angegebenen
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Gründen für die Annahme eines unzulässigen Ausforschungsbeweises. Die
Klägerin macht lediglich geltend, dass sich in einem vor dem Berufungsgericht
am selben Tag verhandelten Verfahren bezüglich eines anderen Schlachthofs
durch Wirtschaftsprüfergutachten ergeben habe, dass dort bei der Kalkulation
der Gebühren zu Unrecht übertarifliche Bezahlungen von Rüst- und Pausenzei-
ten berücksichtigt worden seien. Das Berufungsgericht hat in Ansehung jenes
Umstandes in diesem Verfahren gleichwohl keine tatsächlichen Anhaltspunkte
für die Einstellung von Zuschlägen für Rüst- und Pausenzeiten gesehen (und
deshalb den dahingehenden Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungs-
beweis gewertet), weil der Kalkulation für den privaten Schlachthof der Klägerin
anders als derjenigen für den öffentlichen Schlachthof, um den es in dem ande-
ren Verfahren ging, ein Tarifvertrag zugrunde liegt, der keine Zeit-, sondern nur
eine Stückvergütung vorsieht und damit auf etwaige Rüst- und Pausenzeiten
von vornherein nicht abstellt (vgl. die Begründung der Antragsablehnung in der
Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie UA S. 29 f.). Darauf geht die
Klägerin nicht näher ein, sondern verweist lediglich wiederholt auf die Erkennt-
nisse aus dem Wirtschaftsprüfergutachten zu dem öffentlichen Schlachthof.
Das genügt nicht, um eine prozessrechtswidrige Ablehnung des Beweisantra-
ges aufzuzeigen. Soweit die Klägerin dem Berufungsgericht unabhängig von
der Ablehnung des Beweisantrages über die Berücksichtigung von Rüst- und
Pausenzeiten vorwerfen will, die Erkenntnisse des Wirtschaftsprüfergutachtens
nicht zum Anlass einer Überprüfung der hier in Rede stehenden Kalkulation
durch ein Sachverständigengutachten genommen zu haben, wird nicht deutlich,
warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Überprüfung der Kalkulation
hätte aufdrängen müssen. Es vermochte dem Vortrag der Klägerin keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation zu entnehmen (vgl.
UA S. 27 ff.). Hiergegen trägt die Klägerin mit der Beschwerde nichts Durch-
greifendes vor.
Soweit sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung mit der Ablehnung des
Beweisantrages zur dritten Beweisfrage befasst (betreffend die Einkalkulierung
von Sonderuntersuchungen), wiederholt sie im Wesentlichen lediglich ihren
Rechtsstandpunkt, wonach die Erhebung „zusätzlicher“ Gebühren für Trichinen-
und bakteriologische Untersuchungen neben den „eigentlichen“ Gebühren für
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die Fleischuntersuchung gemeinschaftsrechtswidrig sei (weshalb das Beru-
fungsgericht eine gemeinschaftswidrige Gebührenerhebung als wahr unterstellt
habe). Damit ist eine nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des
Berufungsgerichts verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages nicht
aufgezeigt.
b) Als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist au-
ßerdem der im Zusammenhang mit den Ausführungen der Klägerin zum Zulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erhobene Vorwurf zu verstehen,
das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung
des Europäischen Gerichtshofes und damit zugleich den Grundsatz des
gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO ver-
letzt. Insofern genügen die Ausführungen der Klägerin bereits nicht dem Darle-
gungsgebot, weil sie nicht aufzeigt, inwiefern das Berufungsgericht, obwohl es
nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden hat, zur Einholung einer Vorab-
entscheidung verpflichtet gewesen sein soll (Art. 234 Abs. 2 und 3 EG). Der von
der Klägerin behauptete Widerspruch der Berufungsentscheidung zu der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Mai 2002 in den
Rechtssachen „Stratmann und Fleischversorgung Neuss“ (a.a.O.), der aus ihrer
Sicht eine Vorlage begründen soll, besteht im Übrigen nicht (s.o.).
4. Für eine von der Klägerin angeregte Aussetzung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtsho-
fes in dem Vorlageverfahren C-309/07 (Vorlagebeschluss des VGH Kassel vom
13. Juni 2007 - 5 UE 1905/06 -) besteht kein Anlass. Insoweit bedarf es keiner
Vertiefung, ob eine Aussetzung analog § 94 VwGO überhaupt in Betracht
kommen kann in Bezug auf ein von einem anderen Gericht anhängig gemach-
tes Vorlageverfahren, bei dem es um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts
geht (verneinend Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 94
Rn. 60; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 94 Rn. 47). Jedenfalls
würde die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Europäischen Ge-
richtshof nichts daran ändern, dass sich aus den fristgemäß vorgetragenen Be-
schwerdegründen der Klägerin keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2
VwGO ergeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley Liebler Buchheister
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