Urteil des BVerwG vom 08.03.2006

Staatsarchiv, Nachlassgericht, Herausgabe, Einsichtnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.06
OVG 11 LB 26/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 25. November 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der
Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt
die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Im Erstprozess hatte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten be-
gehrt, ihr Einsicht in die Findbücher und Repertorien zu gewähren, die beim Staats-
archiv verwahrt werden und bestimmte Bestände des Familienarchivs des Hauses
Schaumburg-Lippe verzeichnen. Die Klage war rechtskräftig abgewiesen worden. Mit
der vorliegenden Restitutionsklage hat sie beim Oberverwaltungsgericht die (teilwei-
se) Aufhebung des rechtskräftigen Berufungsurteils und die Verurteilung des Beklag-
ten zur Einsichtgewährung in die Findbücher und Repertorien beantragt, soweit diese
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Bestände des Familienarchivs betreffen, die ihrerseits nicht zum beim Staatsarchiv
verwahrten Depositalgut gehören.
Das Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ver-
fehlt diesen Streitgegenstand. Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich klärungsbe-
dürftig die Frage, ob der Beklagte nach § 2259 BGB zur Herausgabe immerhin der
im Staatsarchiv verwahrten Testamente an das Nachlassgericht verpflichtet sei, und
rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht die Findbücher und
Repertorien nicht beigezogen habe, um das Vorhandensein derartiger Testamente in
den Beständen des Staatsarchivs zu ermitteln. Beide Rügen beziehen sich auf einen
behaupteten Anspruch auf Herausgabe von Testamenten an das Nachlassgericht.
Mit dem Streitgegenstand der vorliegenden Restitutionsklage, welche den behaupte-
ten Anspruch auf Einsichtnahme in die Findbücher und Repertorien betrifft, haben sie
nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie
§ 72 Nr. 1 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert