Urteil des BVerwG vom 15.09.2004

Gebäude, Liquidation, Zivilgericht, Aktivlegitimation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.04
VG 6 K 460/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
17. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger be-
hauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Der Kläger bezeichnet verschiedene Fragen, die jeweils darauf zielen, ob der Grund-
stückseigentümer gegen einen Zuordnungsbescheid auch insoweit klagebefugt ist,
als darin das - unbestritten rechtmäßig festgestellte - Gebäudeeigentum einem ande-
ren als dem vom Kläger für berechtigt erachteten Dritten zugeordnet wurde. Diese
Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - im verneinenden
Sinne - geklärt. Der Senat hat im Urteil vom 5. April 2001 (BVerwG 3 C 24.00 -
Buchholz 115 Nr. 37 = VIZ 2001, 676) darauf hingewiesen, dass der Zuordnungsbe-
scheid zwei Regelungen trifft, von denen nur die eine - dass nämlich selbständiges
Gebäudeeigentum entstanden sei - den Grundstückseigentümer in seinen Rechten
betrifft, während die andere - wem das Gebäudeeigentum zustehe - ihn nur mittelbar-
tatsächlich berührt, ohne dass den zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen
eine hierauf zielende Absicht zu entnehmen wäre. Selbst wenn der Grund-
stückseigentümer auch hinsichtlich dieser zweiten Feststellung formal am Zuord-
nungsverfahren beteiligt ist und ihm der Zuordnungsbescheid zugestellt wird, so wird
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er von ihm insofern doch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und
ist daher insofern auch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung im Rahmen
eines erneuten Revisionsverfahrens zu überprüfen.
Der Kläger leitet seine angebliche Rechtsbetroffenheit vor allem daraus her, dass er
sich bei einer sachlich fehlerhaften Zuordnung den Ansprüchen eines nicht legiti-
mierten Nutzers nach §§ 7, 14 ff. SachenRBerG ausgesetzt sehe. Das vermag eine
eigene Anfechtungsbefugnis des Grundstückseigentümers nicht zu begründen. So-
weit dahinter die Sorge steht, von mehreren Dritten - dem Zuordnungsbegünstigten
und dem wirklich Berechtigten - in Anspruch genommen zu werden, ist dem mit den
Mitteln des Zivilprozesses zu begegnen. Dem Grundstückseigentümer ist unbenom-
men, die Aktivlegitimation des jeweiligen Anspruchstellers im Zivilrechtsstreit zu
bestreiten und einem möglichen weiteren Anspruchsteller den Streit zu verkünden,
um einander widersprechende Ergebnisse mehrerer Prozesse zu vermeiden. Eine
andere Frage ist, ob das Zivilgericht auf ein derartiges Bestreiten hin die Aktivlegiti-
mation des jeweiligen Anspruchstellers selbst feststellt oder sich insofern an einen
bestandskräftigen Zuordnungsbescheid gebunden sieht. Das allein berührt indes die
Rechtssphäre des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers nicht. In bei-
den Fällen wird das Zivilgericht nur einen von mehreren Prätendenten als aktivlegiti-
miert betrachten.
Eine Rechtsbetroffenheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinem Interesse
daran, es lieber mit einer LPG in Liquidation als mögliche Anspruchstellerin zu tun zu
haben als mit einer werbenden Aktiengesellschaft. Dieses Interesse ist rechtlich nicht
geschützt. Die Feststellung der Behörde, wem entstandenes Gebäudeeigentum
zusteht, dient nicht zugleich dem Interesse des Grundstückseigentümers an einem
möglichst schwachen Verfahrensgegner. Richtig ist, dass der Grundstückseigentü-
mer die Bestellung des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an den
Nutzer verweigern kann, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr ge-
nutzt wird und mit einem Gebrauch durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist (§ 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), und dass dies bei einer LPG in Liquidation
vielfach der Fall sein wird. Das ist indes nur ein tatsächlicher Reflex der Zuordnung
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zu einer derartigen LPG i.L. Auch dann ist nicht ausgeschlossen, dass das Vermö-
gen der LPG i.L. von einem werbenden Unternehmen übernommen und das Gebäu-
de wieder genutzt wird, was die Einrede des Grundstückseigentümers vereitelt, ohne
dass er dies verhindern kann (§ 29 Abs. 4 SachenRBerG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert