Urteil des BVerwG vom 16.06.2011

Form, Verordnung, Zustellung, Grundbuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 27.11 (3 C 21.11)
VG 6 A 161/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfah-
ren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG
entsprechend anwendbar ist, wenn der Verfügende aufgrund einer fehlerhaften
Eigentumsübertragung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 21.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk