Urteil des BVerwG vom 23.11.2010

Verwaltung, Fristbeginn, Vermögensvorteil, Rückerstattungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 27.10
VG 5 A 3074/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der
Kläger zu 2 die Hälfte und die Kläger zu 1 und 3 jeweils
ein Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 762,02 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der
Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349
Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten ha-
be.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes
genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die an-
gegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auf-
fassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass
ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatli-
chen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG -
1
2
3
- 3 -
eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach
§ 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage
für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Ver-
waltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen
Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensaus-
gleich an.
Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatli-
chen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und des-
halb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu über-
denken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das
Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich er-
langt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der
Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung
der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Scha-
densausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerecht-
fertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wie-
dergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen
sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG er-
forderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des
Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs
geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am kla-
ren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist.
Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in je-
der Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Aus-
schlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem
durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil
jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlasse-
nen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauens-
schutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem
Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden
4
5
- 4 -
können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer
Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 i.V.m. § 100
ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
6
7