Urteil des BVerwG vom 17.04.2007, 3 B 27.07
Richteramt, Hochschule
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 27.07 OVG 1 O 274/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2007 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 67 Abs. 1
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice