Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Verordnung, Übertragung, Verwaltung, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 27.03
OVG 2 L 104/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 9. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 1 880 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-
stützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revi-
sionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder
die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern; die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (vgl. dazu im Einzel-
nen Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Letz-
teres ist hier nicht in gehöriger Form geschehen. Insoweit genügt der Vortrag der Klägerin,
weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, nicht. Angriffe gegen die Rechtsauffas-
sung des Berufungsgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung
der Revision. Der Kläger verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begrün-
dung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die
grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Be-
schwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen
Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte
Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebe-
gründung nicht auf. Dem Senat aber ist es verwehrt, von Amts wegen zu prüfen, ob sich aus
der Streitsache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
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Die umfänglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind zu unbestimmt, um
daraus - wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforder-
lich - konkrete, aus sich heraus verständliche und beantwortbare Rechtsfragen herauslesen
zu können. Es reicht nicht aus, pauschal die für die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts maßgeblichen "Grundsätze" als revisionsgerichtlich überprüfungsbedürftig zu bezeich-
nen. Denn damit wird auf einen komplexen rechtlichen Sachverhalt verwiesen, der der Zer-
legung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist. Ohne eine solche
Präzisierung ist es dem Senat nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob der Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Beschwerde nicht einmal deutlich macht,
welche der in Frage kommenden nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sie
ausgelegt wissen will. Auf die Beziehung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu einer bestimm-
ten Rechtsquelle wäre es im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb angekommen,
weil die vom Berufungsgericht herangezogene Milch-Garantiemengen-Verordnung im Januar
2000 aufgehoben worden ist und ihrer Auslegung daher in der Regel keine grundsätzliche
Bedeutung mehr zukommt (vgl. dazu Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 3 B
186.00 -).
Bei seiner Entscheidung hat der Senat nicht verkannt, dass auf den letzten Zeilen der
12 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung danach gefragt wird, "welche konkreten
Anforderungen an die Übertragung der Referenzmenge 'an einen Erzeuger' zu stellen sind"
und welches die "Konsequenzen einer aus anderen Gründen von der Verwaltung früher un-
richtig bescheinigten Zuordnung der Referenzmenge" seien. Es ist offenkundig, dass die
Beantwortung dieser aus sich heraus nahezu unverständlichen Fragen nicht in verallgemei-
nerungsfähiger Weise erfolgen könnte, sondern von den Umständen des jeweiligen Einzel-
falles abhinge. Dies schließt - wie schon gesagt - ihre grundsätzliche Bedeutung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Liebler