Urteil des BVerwG vom 01.07.2009

Gütliche Einigung, Verzicht, Anhörung, Restitution

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 26.09
VG 4 K 245/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. hc. Rennert
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
19. Februar 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Vermögenszuordnungsbescheides,
mit dem die Restitutionsberechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des zwi-
schenzeitlich mehrfach geteilten und veräußerten Flurstücks 1131 der Gemar-
kung L. festgestellt, der Zuordnungsantrag der Klägerin abgelehnt und sie
zugleich zur Auskehrung des Erlöses an die Beigeladene verpflichtet worden
ist, und beansprucht die Feststellung, dass sie am 3. Oktober 1990 Eigentüme-
rin des Flurstücks geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abge-
wiesen, weil die maßgebliche Fläche an den zuordnungsrelevanten Stichtagen
nicht für gemeindliche Verwaltungsaufgaben genutzt worden sei; darüber hin-
aus sei der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen zu Recht festgestellt
worden, weil es sich um früheres Vermögen der Deutschen Reichsbahn ge-
handelt habe.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil hat Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht auf der von der Klägerin nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verletzung ihres in Art. 103 Abs. 1 GG und
§ 108 Abs. 2 VwGO gewährleisteten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs.
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Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag
zu dem mit der Beigeladenen vereinbarten Verzicht auf die Rückübertragung
des Grundstücks nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen habe. Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht unter Vorlage
eines Schreibens der Reichsbahndirektion D. vom 5. Oktober 1992 geltend
gemacht, dass die Beigeladene gegenüber dem Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen erklärt habe, aufgrund einer gütlichen Einigung mit ihr auf den
Rückübertragungsanspruch zu ihren Gunsten verzichtet und den Restitutions-
antrag zurückgezogen zu haben. Diese gütliche Einigung habe die Beklagte
nicht nur unabhängig von der materiellen Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6
VZOG umsetzen müssen, sie habe darüber hinaus berücksichtigen müssen,
dass die Verzichtserklärung eine materielle Wirkung habe, die einen bestehen-
den Restitutionsanspruch der Beigeladenen zum Erlöschen gebracht habe.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nur hinsichtlich der
Frage auseinander gesetzt, ob der Verzicht - offenbar im Hinblick auf § 2 Abs. 1
Satz 6 VZOG - gegenüber der Vermögenszuordnungsbehörde hätte abgegeben
werden müssen, auf den materiellen Aspekt des Vortrages der Klägerin, dass
mit ihr vereinbarte Verzicht, unabhängig davon, welcher Behörde gegenüber
oder in welchem Verfahren er mitgeteilt worden sei, als solcher an-
spruchsvernichtend wirke, ist es nicht eingegangen. Zwar ist ein Gericht nicht
verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22, 267 <274>). Die wesentlichen der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen
müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfGE 47,
182 <189>). Dazu gehörte hier der Vortrag, dass zwischen den Beteiligten ein
Verzicht der Beigeladenen auf die Restitution zugunsten der Klägerin vereinbart
worden sei und schon deshalb eine Rückübertragungsberechtigung der Beige-
ladenen, jedenfalls aber ein Anspruch auf Erlösauskehr, ausscheide.
Da nicht absehbar ist, ob sich die von der Klägerin neben ihrer Verfahrensrüge
aufgeworfene Grundsatzfrage zu den Auswirkungen eines so erklärten An-
spruchsverzichts auf die Zuordnungsentscheidung nach ihrer ordnungsgemä-
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ßen Anhörung noch oder jedenfalls noch in derselben Weise stellen wird, nimmt
der Senat den geschehenen Verfahrensfehler zum Anlass, das angegriffene
Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an die
Vorinstanz zurückzuverweisen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. hc. Rennert