Urteil des BVerwG vom 22.11.2007

Beruf, Ausbildung, Schwerin, Schule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 26.07
VG 5 A 318/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die 1954 geborene Klägerin begehrt Rehabilitierung nach dem Beruflichen Re-
habilitierungsgesetz (BerRehaG). Mit Beschluss vom 14. Juli 1999 hat das
Landgericht Schwerin ihre in der früheren DDR im Rahmen eines gegen ihre
Eltern durchgeführten Ermittlungsverfahrens erfolgte Festnahme und Unterbrin-
gung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für rechtsstaatswidrig
erklärt und festgestellt, dass sie in der Zeit vom 27. Juli 1967 bis zum 3. August
1967 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe. Bis zum 4. Juli 1969 be-
suchte die Klägerin die Hilfsschule in Raben Steinfeld. Nach einer Bescheini-
gung der Schweriner Kabelwerke GmbH vom 20. März 1991 war sie in der Zeit
vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1971 ohne Arbeitsvertrag in der „Ge-
schützten Werkstatt“ des Unternehmens zur Vorbereitung auf ein festes Ar-
beitsverhältnis tätig. Nach dem vorliegenden Sozialversicherungsausweis arbei-
tete die Klägerin von 1971 bis 1987 beim VEB Kabelwerk Nord.
Im Jahr 2004 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevoll-
mächtigten und Betreuer, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landge-
richts Schwerin vom 14. Juli 1999, sie nach dem Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetz zu rehabilitieren und die Verfolgungszeit vom 1. September 1968 bis
zum 24. Dezember 1987 festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 abgewie-
sen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG nicht er-
fülle. Während der Zeit ihres Gewahrsams sei sie noch Schülerin gewesen und
daher an der Ausübung eines Berufes nicht gehindert worden. Auch die angeb-
lich durch staatliche Behörden veranlasste Verpflichtung zur „Rehabilitations-
1
2
- 3 -
Erwerbstätigkeit“ in der Zeit vom September 1969 bis März 1971 erfülle die
Voraussetzungen nicht, weil die Klägerin dadurch nicht gehindert gewesen sei,
einen bisher ausgeübten, bereits begonnenen, erlernten oder durch den Beginn
einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf auszuüben.
Die Klägerin habe zuvor keinen Beruf ausgeübt und keine andere berufs-
bezogene Ausbildung erhalten. Die Tatsache, dass sie für ihre Tätigkeit in den
ersten zwei Jahren kein Gehalt bezogen habe, begründe ebenfalls keinen Re-
habilitierungsanspruch. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bezwecke nicht,
sämtliche beruflichen Nachteile von Verfolgten auszugleichen. Eine Auslegung
der einschlägigen Vorschriften im Sinne der Klägerin sei nicht möglich, eine
planwidrige Lücke liege nicht vor und auch ein besonderer atypischer Sachver-
halt sei nicht gegeben.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch liegt ein Verfahrensfehler im
Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (2.). Daher
kann dahinstehen, ob die Beschwerdefrist versäumt wurde oder ob hier wegen
einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung (sie enthält entgegen dem klaren
Wortlaut des Gesetzes keinen Hinweis auf den Vertretungszwang auch bei Ein-
legung des Rechtsmittels <§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO>) die Jahresfrist des § 58
Abs. 2 VwGO lief oder ob der Klägerin gemäß § 60 VwGO auf ihren Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
1. Die Beschwerde misst der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung bei, weil
der vorliegende Fall zwischen der Schulzeit und der späteren Berufstätigkeit der
Klägerin liege. Es sei nicht geklärt, ob es im Einklang mit Art. 3 GG stehe, dass
ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 BerRehaG nur dann bestehe, wenn zuvor bereits
ein Beruf ausgeübt worden sei. Tatsächlich müssten hierzu auch die Fälle
gehören, in denen nach Abschluss der Schule erstmalig in den beruflichen
Lebensweg eines Bürgers durch staatliche Zwangsmaßnahmen eingegriffen
worden sei. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese Fälle anders
zu behandeln als die Fälle, in denen zuvor bereits ein Beruf ausgeübt worden
sei.
3
4
- 4 -
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn sich eine
über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage stellt, die in einer Vielzahl von
Fällen relevant sein kann und daher zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisi-
onsverfahren bedarf. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzung ge-
geben sein könnte, sind weder in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt noch sonst ersichtlich. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffen den konkreten Sachverhalt des
vorliegenden Falles, ohne erkennbar werden zu lassen, dass diese Konstellati-
on in einer nennenswerten Zahl weiterer Fälle ebenfalls zur Entscheidung ste-
hen könnte. Damit beschränkt sie sich letztlich darauf, die Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche Bedeutung zu be-
haupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann
jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Im Übrigen ist in
der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Berufliche Rehabilitierungs-
gesetz in Übereinstimmung mit der Verfassung nicht bezweckt, sämtliche beruf-
lichen Nachteile von Verfolgten auszugleichen, insbesondere keine hypotheti-
schen (Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - Buchholz 115 Sons-
tiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11).
2. Die weiter erhobene offenbar auf eine mangelhafte Sachaufklärung zielende
Verfahrensrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der mate-
riellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewe-
sen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung ge-
standen hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich ge-
habt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung
der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sach-
aufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem
Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhalts-
punkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen
müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich vielmehr da-
rauf zu behaupten, der Beklagte habe bei seinem Ausgangsbescheid nicht aus-
5
6
- 5 -
reichend berücksichtigt, dass die Rehabilitierungsbehörde auch die Verfol-
gungszeit ermitteln und die berufliche Benachteiligung im Wege eines Ver-
gleichs bezeichnen sowie Kausalitätsfragen unter dem Gesichtspunkt des mit-
wirkenden Verschuldens prüfen müsse. Das genügt zur Darlegung eines Ver-
fahrensmangels nicht.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
7
8