Urteil des BVerwG vom 11.04.2005

Einvernahme, Erforschung, Schwerin

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 26.05
VG 9 A 270/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein in Anspruch genommene Zulassungs-
grund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86
Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, indem es die von der Klägerin schriftsätzlich benannten
Zeugen nicht gehört hat. Da die Klägerin deren Einvernahme im Termin zur mündli-
chen Verhandlung nicht beantragt hat, musste das Verwaltungsgericht die Zeugen
nur dann anhören, wenn sich ihre Vernehmung aufdrängte (stRspr, vgl. Urteil vom
26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147
m.w.N.). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Zeugen waren dafür benannt, dass die auf
den Grundstücken vorhandenen Gräben von der Klägerin zur Gleisentwässerung
genutzt worden seien und dass die Klägerin hierzu in den 1980er Jahren eine be-
sondere Pumpanlage installiert habe. Das war zwischen den Beteiligten unstreitig,
so dass es der Einvernahme der Zeugen nicht bedurfte. Das Verwaltungsgericht hat
sich hierzu auch nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat seine Entscheidung auf die tat-
sächliche Annahme gestützt, dass die auf den Grundstücken vorhandenen Gräben
Teil eines älteren und umfassenderen Entwässerungssystems, nämlich der öffentli-
chen Vorflut, seien. Dass die Klägerin die Zeugen benannt hätte, um diese Annahme
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zu widerlegen, legt sie nicht dar. Im Gegenteil geht sie selbst in ihrer Beschwerdebe-
gründungsschrift davon aus, dass sie vorhandene Gräben zur Gleisentwässerung
genutzt habe.
Zudem wäre der behauptete Verfahrensfehler für die angefochtene Entscheidung
auch nicht erheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil hilfsweise auch
auf die Feststellung gestützt, dass die in Rede stehenden Gräben jedenfalls zum
Stichtag (25. Dezember 1993) nicht mehr funktionstauglich gewesen seien, also nicht
mehr zur Gleisentwässerung genutzt worden sein konnten (S. 8/9). Das wird von der
Klägerin nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert