Urteil des BVerwG vom 18.08.2004

Entschädigung, Bilanz, DDR, Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 26.04
VG 11 K 2121/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 32 211,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch wurde ein
Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf
die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu er-
warten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeich-
nung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsge-
richts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren er-
heblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeu-
tung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung
rechtfertigen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE
13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Der Beschwerdeführer, der Entschädigung für sein 1972 enteignetes Unternehmen
begehrt, wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht - wie zuvor schon der
Beschwerdegegner - bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von § 4 Abs. 2
EntschG allein auf die Bilanz zum 31. Dezember 1971 abgestellt habe. In dieser Bi-
lanz seien aber - entsprechend den DDR Regelungen - die Stanz- und Prägewerk-
zeuge wegen ihres zu geringen Einzelwertes nicht erfasst gewesen. Sie hätten, wie
sich aus dem von ihm vorgelegten Schätzgutachten ergebe, insgesamt einen Wert
von 165 000 bis 175 000 M/DDR gehabt.
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a) Der Beschwerdeführer hält zum einen die Frage für im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig, ob das Verwaltungsgericht nicht schon vom Ansatz
her das gesetzgeberische Ziel verfehle, eine im Verhältnis zum wahren Wert des
entzogenen Vermögenswertes stehende Entschädigung zu gewähren, wenn es für
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für sein enteignetes Unternehmen die un-
geprüfte Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und -regeln der DDR billige.
Zur Klärung dieser auf die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG - hier im Hin-
blick auf ein vermeintliches Verfehlen der gesetzgeberischen Ziele - zielenden Frage
ist jedoch die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erforderlich. Nach § 4
Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das Reinvermögen anhand der Bilanz für den letzten
Stichtag vor der Entschädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage fest-
zusetzen. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass für die Ermittlung des
Reinvermögens maßgebend Bilanzen, die in der hier maßgebenden Zeit typischer-
weise solche nach DDR-Recht sein werden, heranzuziehen sind. Soweit nach dieser
Regelung außerdem auf sonstige beweiskräftige Unterlagen abgestellt werden kann,
ist hierzu jedenfalls das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schätzgutachten nicht zu
rechnen. Das Verwaltungsgericht hat eine Berücksichtigung dieses Gutachtens zu
Recht deshalb abgelehnt, weil es nicht erkennen lasse, worauf sich die Schätzung
begründe, welche Bewertungsregeln zugrunde gelegt und wie viele und welche
Werkzeuge nach welchen Maßstäben bewertet worden seien.
b) Auch soweit es der Beschwerdeführer als Frage von grundsätzlicher Bedeutung
ansieht, ob das Verwaltungsgericht ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verletze, indem es die prozessualen Möglichkei-
ten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslege, dass diese es ihm verböten, die
Diskrepanz zwischen dem wahren Wert und dem in der DDR-Bilanz festgelegten
Reinvermögen zu ermitteln, um einen Verstoß gegen Art. 14 GG zu vermeiden, kann
dies nicht zu einer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
Die aufgeworfene Frage stellt sich nicht. Zum einen handelt es sich bei der Ausle-
gung von § 4 Abs. 2 EntschG um die Auslegung materiellen Rechts, nicht um die
Auslegung prozessualer Möglichkeiten. Vor allem steht hier jedoch nicht die Mög-
lichkeit eines Verstoßes gegen Art. 14 GG inmitten. Nach der zu den Regelungen
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des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts lässt sich eine Pflicht der Bundesrepublik Deutsch-
land zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebunde-
nen Staatsgewalt nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Dem Eigentumsgrund-
recht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die
Bundesrepublik verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen,
keine Vorgaben zu entnehmen (BVerfGE 102, 254 <297 f.>).
c) Da Art. 14 GG nicht der Maßstab für die hier zu gewährende Entschädigung ist,
kommt der vom Beschwerdeführer außerdem genannten Frage, ob sich das Verwal-
tungsgericht nicht im Ansatz das vom Gesetzgeber vorgesehene und völkerrechtlich
wie verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel einer angemessenen Entschädigung
verbaue, wenn es die wesentlichen Teile des Betriebsvermögens außer Betracht
lasse, dieses dadurch viel zu niedrig ansetze und dadurch in Kauf nehme, den Be-
schwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 14 GG zu verletzen, ebenso wenig
grundsätzliche Bedeutung zu.
d) Schließlich wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die Sache nicht dadurch
grundsätzliche Bedeutung habe, weil die Durchsetzung seiner Rechte auf eine an-
gemessene Entschädigung angezeigt sei, da ihm - wenn die Entscheidung des Ver-
waltungsgerichts Bestand habe - eine Wiedergutmachung der im Rahmen der
Zwangskollektivierung erlittenen Eingriffe in seine Freiheits-, Persönlichkeits- und
Vermögensrechte nicht gewährt werde, sondern ihm im Gegenteil ein besonders
schwerer Nachteil entstehe.
Doch rechtfertigt auch dies die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung nicht. Der Beschwerdeführer vermengt hier ersichtlich die Anforderungen an
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO mit den Voraussetzungen, die nach § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Alt.
BVerfGG zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfas-
sungsgericht führen. Da die Verfassungsbeschwerde gerade der Durchsetzung der in
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Einzelnen
dient, ist es folgerichtig, dass die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Ent-
scheidung nach § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Alt. BVerfGG auch dann zu erfolgen hat,
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wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein
besonders schwerer Nachteil entstünde. Demgegenüber zielt die Revisionszulassung
wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Erhaltung der Rechtseinheit und die
Weiterentwicklung des Rechts und damit gerade über den konkreten Einzelfall
hinaus. Danach genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer auf die für ihn bei einer
Nichtzulassung entstehenden Nachteile abstellt.
2. Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer ein Verfahrensfehler bezeichnet, auf
dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er macht insoweit
geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht, den Sachverhalt sowie seine
Entschädigungswürdigkeit und -bedürftigkeit aufzuklären, missachtet, indem es sich
an die Bilanz vom 31. Dezember 1971 gebunden gefühlt habe. Dies genügt den Dar-
legungserfordernissen schon deshalb nicht, weil die Frage, ob das vorinstanzliche
Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt
des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 25. März 1987
- BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar
1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Stattdessen handelt es sich
um einen Angriff gegen die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts,
mit dem aber - wie bereits dargestellt - auch der Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
ber 1975 (BGBl I S. 3047) i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung durch Art. 1 des
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsge-
setz - KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Liebler