Urteil des BVerwG vom 17.08.2006

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 25.06 (3 C 43.06)
VG 15 A 347.00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
23. November 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren
kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der
Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten
Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als
Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft
ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsge-
biets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG
3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November
2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 43.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert