Urteil des BVerwG vom 30.11.2005

Gebäude, Aufklärungspflicht, Rüge, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 25.05
VG 1 K 693/00.Me
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
22. November 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ausreichend dargelegt. Hierzu wäre erforderlich
gewesen, eine revisible Rechtsfrage zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern
diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in
dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fort-
entwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. In der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hierzu zum einen vorgetragen,
dass es sich bei dem streitigen Pumpenhaus nicht um ein zuordnungsfähiges Ge-
bäude gehandelt habe. Eine über den vorliegenden Fall hinausreichende klärungs-
bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird allein damit
aber nicht in der erforderlichen Weise herausgearbeitet. Der Kläger wendet sich viel-
mehr nur gegen die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Zudem ist
in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass "gebäudeeigentumsfähig" im
Sinne von Art. 233 § 2b EGBGB solche unbeweglichen baulichen Anlagen sind, die
nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem
Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen (Be-
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schlüsse vom 5. August 1997 - BVerwG 3 B 155.97 - juris und vom 30. Juni 1998
- BVerwG 3 B 82.98 Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 14, je-
weils m.w.N.). Der Kläger beruft sich außerdem darauf, dass eine Vermögenszuord-
nung hier deshalb ausscheide, weil die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung
für den Betrieb der Anlage gefehlt habe. Dieser Ansatz ist aber ebenfalls einzelfall-
bezogen; eine das revisible Recht betreffende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeu-
tung wird aus der Beschwerdebegründung auch im Zusammenhang mit diesem Ein-
wand nicht ersichtlich.
2. Ebenso wenig wird die außerdem erhobene Rüge eines Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gerecht. Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungs-
pflicht darin, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt habe, ob es
sich bei dem streitigen Pumpenhaus um ein Gebäude oder eine bauliche Anlage
handele und ob eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung für dessen Betrieb
erforderlich gewesen sei. Damit macht der Kläger aber keine mangelnde Aufklärung
des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, son-
dern wirft dem Gericht vor, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuordnung des
streitigen Pumpenhauses verkannt zu haben. Damit kann eine Verfahrensrüge im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig begründet werden. Abgesehen
davon ist für den Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht die materiellrecht-
liche Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidend (vgl. Urteile vom 25. März 1987
- BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar
1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Nach der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, das seine Entscheidung zudem auf zwei selbständig tragende
Begründungen gestützt hat, kam es auf die vom Kläger angesprochenen Gesichts-
punkte jedoch nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Ge-
genstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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