Urteil des BVerwG vom 27.01.2014

Begründung des Urteils, Schüler, Verfolgter, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 24.13
VG 5 A 1435/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens seine An-
erkennung als verfolgter Schüler nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsge-
setzes (BerRehaG), weil ihm in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung
eine höhere Schulbildung verwehrt worden sei. Ein erster Antrag auf Rehabili-
tierung wurde vom Beklagten mit Bescheid von 2002 abgelehnt. Der Kläger un-
ternahm hiergegen nichts. Im Jahre 2009 stellte er einen weiteren Antrag, den
der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 ablehnte. Die hiergegen er-
hobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die auf Wiederaufgrei-
fen gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet. Keiner der Gründe für ein
Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Meck-
lenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) liege vor. Unabhängig davon komme eine
dem Kläger günstigere Entscheidung aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Es
sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einem Seefahrtberuf oder einer Berufs-
ausbildung nicht zugelassen worden sei; insofern fehle es an einer Ableh-
nungsentscheidung. Hinsichtlich des Versuchs, die Abendschule zu absolvie-
ren, habe der Arbeitgeber des Klägers zwar die Delegierung an die Schule ab-
gelehnt; dabei handele es sich jedoch allenfalls um eine „andere Maßnahme“
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die nicht zur Anerkennung als verfolg-
ter Schüler führen könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wie-
deraufgreifen im Ermessenswege. Dies habe der Beklagte in nicht zu bean-
standender Weise abgelehnt. Das sei auch deshalb nicht fehlerhaft, weil der
Kläger aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden kön-
ne.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Der Kläger meint, nachdem er in revisionsrechtlich nicht weiterführender
Weise ausführlich zum Streitverhältnis und zu seinem „relevanten Verfolgungs-
schicksal“ vorgetragen hat, es liege ein Klärungsbedarf zum Begriff der „ande-
ren Maßnahme“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vor. Dieser Klärungs-
bedarf besteht jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht sein
Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, und zwar darauf,
dass keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorlägen und dass der Kläger un-
abhängig davon in einem neuerlichen Rehabilitierungsverfahren aus Rechts-
gründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könnte. Bei einer sol-
chen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird
und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 -
juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerde wendet sich aber nicht mit durchgreifenden
Rügen gegen die eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Feh-
len von Gründen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 und §§ 48 f. VwVfG
M-V. Zwar greift der Kläger diese Ausführungen an, aber nur unter dem Ge-
sichtspunkt vermeintlich unzutreffender Rechtsanwendung und Tatsachenwür-
digung. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO wird daraus nicht er-
kennbar. Abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf zu § 3 Abs. 1 Satz 1
BerRehaG nicht ersichtlich. Dass niemand Anspruch auf Leistungen als verfolg-
ter Schüler hat, der durch eine „andere“ als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
BerRehaG genannten hoheitlichen Maßnahmen bei einer Ausbildung benach-
teiligt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob eine Maßnahme
als hoheitliche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG oder als „andere“ nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu bewerten ist, wie es der Kläger mit Blick auf die Ab-
lehnung seiner Delegation an die Abendschule meint, ist grundsätzlicher Klä-
rung entzogen.
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2. Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde will ihn darin
sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht verbindlich geklärt habe, ob im Falle
des Klägers eine Delegation des Arbeitgebers überhaupt erforderlich war, um
die Ausbildung an der Abendschule aufnehmen zu können (UA S. 9). Diese
Rüge betrifft innerhalb der Mehrfachbegründung des Urteils wiederum nur des-
sen selbstständig tragende Argumentation, eine Anerkennung des Klägers
scheide aus Rechtsgründen aus. Selbst wenn der Aufklärungsmangel vorliegen
würde, könnte er wegen der unangefochten Bestand behaltenden weiteren Be-
gründung des Urteils an dessen Ergebnis nichts ändern. Zudem ist das Abse-
hen von weiterer Aufklärung aber auch schon deshalb nicht verfahrensfehler-
haft, weil das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Delegation als einzigen
Anknüpfungspunkt für eine Verfolgungsmaßnahme zugunsten des Klägers un-
terstellt hat. Aus einer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse hätte sich diese
Einschätzung also nur bestätigen oder zulasten des Klägers als falsch erweisen
können.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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