Urteil des BVerwG vom 03.04.2007

Verwaltung, Verfügungsgewalt, Empfang, Rückforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 24.07
VG 9 A 145.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
11. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 108,82 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob sie nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits unzulässig ist, da sie nicht erkennen lässt, auf wel-
chen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe sie sich
stützt. Selbst wenn unterstellt wird, die Klägerin messe der Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ist die Be-
schwerde jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des
§ 349 Abs. 5 Satz 3 und 4 LAG bedürfen nicht der Klärung in einem Revisions-
verfahren, da die Antworten auf der Hand liegen.
Zum einen meint die Klägerin, da die beklagte Behörde die Regelung des § 11a
VermG über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember
1992 gekannt habe, habe sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass der Grund für
die Gewährung von Lastenausgleich weggefallen sei. Damit verkennt sie jedoch
die Regelung des Gesetzes. Dieses stellt nicht auf die Kenntnis der Behörde
vom Wegfall des ursprünglichen Grundes der Lastenausgleichsgewährung ab
sondern darauf, wann die Behörde Kenntnis vom erlangten Schadensausgleich
erhalten hat. Beides ist nicht identisch, weil ein Vermögensgegenstand nach
seiner Unterstellung unter staatliche Verwaltung ein vielfältiges rechtliches
Schicksal erlitten haben kann, sodass die gesetzliche Beendigung der - noch
bestehenden - staatlichen Verwaltungsverhältnisse nicht gleichbedeutend ist mit
der Wiedererlangung der vollen Verfügungsgewalt über den
Vermögensgegenstand, für den wegen der Bestellung eines staatlichen Verwal-
ters Lastenausgleich gezahlt worden war. Aus demselben Grund geht auch die
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Auffassung der Klägerin fehl, die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch
Gesetz könne nicht Gegenstand einer Mitteilungspflicht nach § 349 Abs. 5
Satz 3 LAG sein. Die genannte Bestimmung verpflichtet jeden Empfänger von
Schadensausgleichsleistungen, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzu-
zeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. In
diesem Sinne ist auch die Wiedererlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt
durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung ein Empfang von Schadensaus-
gleichsleistungen. Aus der gesetzlichen Regelung allein konnte die Behörde
nicht entnehmen, dass der durch Lastenausgleich entschädigte Schaden nach-
träglich anderweitig ausgeglichen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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