Urteil des BVerwG vom 05.04.2006

Verordnung, Rechtliches Gehör, Euratom, Kommission

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 24.06
OVG 10 LC 58/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. September 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 150 239,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem der behaupteten Verfahrens-
mängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Klägerin macht zum einen geltend, das Berufungsurteil sei jedenfalls
hinsichtlich der Verpflichtungsklage, also hinsichtlich der Wirtschaftsjahre
1996/97 bis 1998/99, nicht mit Gründen versehen (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5,
§ 138 Nr. 6 VwGO). Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht legt dar, dass die
Erwägungen, welche die Abweisung der Anfechtungsklage und damit die Wirt-
schaftsjahre 1992/93 bis 1995/96 tragen, für die nachfolgenden Wirtschaftsjah-
re gleichermaßen Gültigkeit beanspruchen. Damit hat es eine Begründung für
die Abweisung der Verpflichtungsklage gegeben. Ob diese Begründung tragfä-
hig ist, betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern eine Frage des sachlichen
Rechts.
b) Zum zweiten behauptet die Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) in mehrfacher Hinsicht ver-
letzt. Auch damit dringt sie nicht durch.
aa) Das Berufungsgericht hat keinen Hilfsbeweisantrag übergangen. Die Kläge-
rin hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung keinen
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Hilfsbeweisantrag (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) gestellt.
Die Darstellung auf Seite 8 im Tatbestand des angefochtenen Urteils betrifft das
erstinstanzliche Verfahren, nicht das Berufungsverfahren.
Das Berufungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch
nicht dadurch verletzt, dass es den im Termin zur mündlichen Verhandlung un-
bedingt gestellten Antrag auf Vernehmung eines präsenten Zeugen mit der Be-
gründung abgelehnt hat, dass die Beweistatsache als wahr unterstellt werden
könne, die Beweistatsache dann aber seinem Urteil nicht zugrunde gelegt hat.
In das Wissen des Zeugen hatte die Klägerin gestellt, dass die Kreisstelle B.
der Landwirtschaftskammer sie von 1992 bis 1997 kontinuierlich beratend be-
gleitet und hierzu auch diverse Ortsbesichtigungen durchgeführt habe. Hierbei
habe sich aufgrund einer Vielzahl von Indizien stets ergeben, dass die Klägerin
einen eigenen Betrieb errichtet und dann auch bewirtschaftet habe. Das Beru-
fungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsa-
chenbehauptungen und die Wertung des Zeugen, dass die Klägerin einen ei-
genen Betrieb führe, als wahr unterstellt werden könnten. Hiervon ist es im Ur-
teil nicht abgewichen. Der Frage, ob der Zeuge die ihm bekannten Umstände
dahin wertete, dass die Klägerin einen eigenständigen Betrieb führe, war für die
Entscheidung über die Berufung unerheblich. Das Berufungsgericht musste den
ihm unterbreiteten Sachverhalt eigenständig würdigen. Hierauf hat es aus-
weislich der Niederschrift auch ausdrücklich hingewiesen.
bb) Des Weiteren rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in seine
„Gesamtwürdigung“ - verkürzend - nur die ihr nachteiligen Umstände einge-
stellt, andere hingegen übergangen. Auch insofern ist eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht dargetan.
Dass die Klägerin ihren Betrieb im Jahre 1992 nicht lediglich im Wege der Ab-
teilung aus dem Betrieb ihres Ehemannes gebildet, sondern eigenständig Flä-
chen, Hofgebäude und Tiere erworben hat, hat das Berufungsgericht ebenso
gewürdigt wie den Umstand, dass die Klägerin bei der landwirtschaftlichen Be-
rufsgenossenschaft, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse sowie von den Finanzbehörden mit einem geson-
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derten Betrieb geführt und veranlagt wurde. Dass es diesen Umständen ge-
genüber den Fragen der tatsächlichen Betriebsführung, namentlich der Be-
triebsorganisation keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat, betrifft
nicht das gerichtliche Verfahren, sondern eine Frage des sachlichen Rechts.
Hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsführung und der Betriebsorganisation
führt das Berufungsgericht allerdings allein der Klägerin nachteilige Umstände
an. Die Klägerin legt indes nicht dar, welche ihr günstigen Umstände das Beru-
fungsgericht ignoriert habe. Namentlich fehlt es an jeder Darlegung, dass sie
selbst derartige Umstände im vorangegangenen Verfahren angeführt hätte.
cc) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte macht
die Klägerin geltend, das Berufungsgericht gehe teilweise von unzutreffenden
Annahmen aus. Allein damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Hinzu
kommen müsste der Vortrag, dass das Berufungsgericht insofern eigenen
Sachvortrag der Klägerin übergangen oder aber der Klägerin nicht ermöglicht
habe, sich zu diesen tatsächlichen Umständen zuvor zu äußern. Soweit die Be-
schwerde hierzu Anhaltspunkte bietet, dringt sie nicht durch.
Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen,
demzufolge ihre Verpächter zahlreiche Dienstleistungen unentgeltlich im Wege
der Nachbarschaftshilfe erbracht hätten. Damit ist eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs nicht dargetan. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf jegliches
Vorbringen einzugehen, zumal wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt
(stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 -
Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Den Vortrag zur unentgeltlichen
Nachbarschaftshilfe hatte bereits das Verwaltungsgericht berücksichtigt; es hat-
te dargelegt, dass dieser Umstand für die Frage der Betriebstrennung zwischen
der Klägerin und ihrem Ehemann unergiebig sei (VG-Urteil S. 16). Das liegt na-
he; denn die Nachbarschaftshilfe wäre bei gemeinsamer Betriebsführung dem
gemeinsamen Betrieb zugute gekommen. Bei dieser Sachlage bestand für das
Berufungsgericht keine Veranlassung, auf diesen Punkt zurückzukommen.
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Es mag sein, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Frontladers von un-
richtigen Vorstellungen ausgegangen ist. Der Punkt „Maschinenausstattung“
zählte jedoch von vornherein zu den wesentlichen Streitpunkten im Verfahren.
Es hätte der Klägerin oblegen, hierzu vollständig und unmissverständlich vorzu-
tragen. Im Übrigen ist es - angesichts der sonstigen in den Urteilsgründen an-
gesprochenen maschinellen Defizite im vermeintlichen Betrieb der Klägerin (vgl.
S. 19) - ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht ohne den Irrtum über die
Existenz dieses Zubehörteils zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
Ebenso liegt es hinsichtlich der 40 Liegeplätze im Stallgebäude des Ehemannes
der Klägerin. Auch hier mag sein, dass das Berufungsgericht angenommen hat,
die Liegeplätze machten nur einen Teil des Stallgebäudes aus. Auch insofern
aber hätte der Klägerin selbst ein vollständiger und unmissverständlicher Vor-
trag oblegen, zumal sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht selbst nur von einem „Stallteil“ sprach. Wiederum aber kann
jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne den Irrtum
zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre. Ob ein ganzer Stall oder nur ein
Teil überlassen war, spielte für seine Entscheidung ersichtlich nur eine unter-
geordnete Rolle. Maßgeblich war, dass die Überlassung seitens des Eheman-
nes ohne genaue, insbesondere schriftliche vertragliche Grundlage, die auch
die Nebenkosten einschloss, erfolgt war.
Schließlich bemängelt die Klägerin, das Berufungsgericht habe die Abweichun-
gen in den Bestandszahlen für die Jahre 1995 bis 1998 zwischen den Prä-
mienanträgen einerseits und den steuerlichen Bilanzen andererseits nicht zuvor
erörtert. Hierzu bestand keine Veranlassung, denn dieser Umstand gehörte zu
den hauptsächlichen Streitpunkten im Verfahren, so dass die Klägerin selbst
Gelegenheit hatte, das ihr hierzu nötig Erscheinende vorzutragen. Ob das Be-
rufungsgericht die Zahlen zutreffend gewürdigt oder aber, wie die Klägerin
meint, dem Umstand einer Ersetzung von Mutterkühen durch trächtige Färsen
nicht Rechnung getragen habe, betrifft wiederum eine Frage des sachlichen
Rechts.
c) Das Berufungsgericht hat schließlich nicht gegen seine Amtsermittlungs-
pflicht verstoßen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Soweit keine Beweisanträge der Beteilig-
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ten vorliegen, hat das Gericht den Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtge-
mäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Diese Pflicht wird erst verletzt, wenn
es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen aufdrängen musste
(stRspr; vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - und vom
23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326
und 330 m.w.N.). Hierfür legt die Beschwerde nichts dar:
aa) Die Klägerin macht in unterschiedlichem Zusammenhang geltend, das Be-
rufungsgericht habe ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten
einholen müssen. Anders habe es sich nicht über die - seinen eigenen Annah-
men widersprechenden - Feststellungen und Schlussfolgerungen in dem von ihr
vorgelegten Parteigutachten hinwegsetzen dürfen. Ohne sachverständige Bera-
tung habe ihm auch die verlässliche Grundlage für die Beurteilung gefehlt, ob
der Maschinenpark ihres Betriebes zur eigenständigen Bewirtschaftung aus-
reichend gewesen sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht dargelegt, dass
es der Beiziehung eines Sachverständigen nicht bedürfe, weil es selbst über die
nötige Sachkunde verfüge.
Damit ist eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nicht darge-
tan. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Einho-
lung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens - obwohl sie
dies selbst im Verhandlungstermin nicht beantragt hatte - von Amts wegen hät-
te aufdrängen müssen. Namentlich lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen,
welche tatsächlichen Feststellungen sich ohne genügenden betriebswirt-
schaftlichen Sachverstand nicht sollten treffen lassen. So wird die Feststellung
der Beklagten wie der Vorinstanzen, dass der Maschinenpark der Klägerin zur
eigenständigen Bewirtschaftung eines Fleischerzeugungsbetriebes mit 90 ha
Grünland jedenfalls bis 1997 nicht ausgereicht habe, von ihr nicht angezweifelt;
sie macht lediglich geltend, dass sie sich das Fehlende im Wege der Nachbar-
schaftshilfe verschafft habe. Und das mögliche Missverständnis hinsichtlich des
Frontladers hätte sich nicht nur durch ein Sachverständigengutachten vermei-
den lassen.
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In Wirklichkeit vermisst die Klägerin betriebswirtschaftlichen Sachverstand we-
niger bei den einzelnen Feststellungen als vielmehr bei deren Würdigung. Dabei
verkennt sie, dass die Beurteilung, ob sie in den umstrittenen Wirtschaftsjahren
einen eigenständigen Betrieb geführt hat, eine Rechtsfrage betrifft, die das
Gericht nicht einem Sachverständigen übertragen kann, sondern selbst
beantworten muss.
2. Die Revision ist ebenso wenig nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Klägerin bezeichnet als klärungsbedürftig sinngemäß die Frage, ob Art. 2
Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäi-
schen Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 312 S. 1) dahin auszulegen ist, dass
Art. 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom
11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kon-
trollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG
Nr. L 327 S. 11) über die Berücksichtigung von Vertrauensschutz bei der Rück-
forderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen und Art. 49 Abs. 3 dieser Verordnung
über die Verzinsung zurückgeforderter Beträge rückwirkend auch auf den vor-
liegenden Fall anzuwenden sind, der Beihilfen aus den Jahren 1992 bis 1996
betrifft.
Diese Frage verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung; denn
sie lässt sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts beantworten, ohne
dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens - und sei es zum
Zwecke der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(Art. 234 EG) - bedürfte. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG; Euratom) Nr.
2988/95 sieht vor, dass bei späterer Änderung der in einer Gemein-
schaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sankti-
onen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Die vorliegend
angefochtenen Bescheide beruhen hinsichtlich der Rücknahme früherer Bewil-
ligungsbescheide auf § 10 Abs. 1 MOG, hinsichtlich der Rückforderung auf § 10
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Abs. 3 MOG und hinsichtlich der Zinsen auf § 14 Abs. 1 MOG. Diese nationalen
Bestimmungen schöpfen ihrerseits den Rahmen aus, der den Mitgliedstaaten
durch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom
23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfe-
regelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36; mit späteren Änderungen) jedenfalls bis
zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission
vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) eröffnet war. An die Stelle von
Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist mit Wirkung für Beihilfeanträge,
die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prä-
mienzeiträume beziehen, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 getreten,
der teilweise günstigere Regelungen enthält. Sämtliche angeführten Bestim-
mungen betreffen jedoch keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne der
Verordnung (EG; Euratom) Nr. 2988/95, weshalb Art. 2 Abs. 2 Satz 2 dieser
Verordnung keine Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EG; Euratom) Nr. 2988/95 bewirkt jede Unregelmäßigkeit in der Regel den
Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstat-
tung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages zuzüglich - falls dies vorgese-
hen ist - der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. Dabei bestimmt
Art. 4 Abs. 4 der Verordnung ausdrücklich, dass die in diesem Artikel vorgese-
henen Maßnahmen keine Sanktionen darstellen. Sanktionen sind vielmehr zu-
sätzliche Nachteile, die bei Unregelmäßigkeiten auferlegt werden können, die
vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden. Art. 5 der
Verordnung zählt die möglichen zusätzlichen Nachteile auf. Um derartige zu-
sätzliche Nachteile geht es vorliegend jedoch nicht.
Ein besonderer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebe-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005
- 10 S 385/05 - (AUR 2006, 95). Dieser betrifft die nachteilige Folgewirkung ei-
ner Unregelmäßigkeit bei einer Stilllegungsverpflichtung auf die Beihilfefähigkeit
für einen anderweitigen Kulturpflanzenanbau und damit eine besondere Fall-
gestaltung. Zudem gibt der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen, dass er die
Auffassung des dortigen Klägers zur - entsprechenden - Anwendbarkeit des
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Rückwirkungsgebots aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG; Euratom)
Nr. 2988/95 nicht teilt.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzu-
lassen. Die von der Klägerin behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils
von dem Beschluss des Senats vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 -
(Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301) besteht nicht. In dem
genannten Beschluss hat der Senat erkannt, dass Art. 14 Abs. 4 und 5 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG
Nr. L 391 S. 36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) den
dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforde-
rung zustehenden Vertrauensschutz abschließend regelt und daher § 10 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG verdrängt. Damit hat sich das
Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat vielmehr angenommen,
dass Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1678/98 auch die Fristbestimmung in § 48 Abs. 4 VwVfG
verdrängt. Das stimmt mit der Entscheidung des Senats überein. Die Klägerin
möchte der Entscheidung des Senats darüber hinaus eine Aussage zu der Fra-
ge entnehmen, ob die in Rede stehende gemeinschaftsrechtliche Regelung
auch Anwendung findet, wenn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG schon vor
ihrem Inkrafttreten am 6. August 1998 abgelaufen war. Hierzu hat der Senat
jedoch nicht Stellung genommen. Auch das Berufungsgericht hat diese Frage
nicht problematisiert. Ob sie sich ihm hätte stellen müssen, ist für den Zulas-
sungsgrund der Divergenz unerheblich.
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Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie
§ 72 Nr. 1 GKG.
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