Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Verfahrensmangel, Schwerin

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 24.05
VG 9 A 1170/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
22. Juni 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung lässt keinen hinrei-
chenden Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Revisi-
onszulassungsgründen erkennen. Es wird bereits nicht deutlich, auf welchen oder
welche der Zulassungsgründe die Beschwerde gestützt sein soll. Die Begründung
genügt außerdem von ihrem Ansatz her nicht den Darlegungsanforderungen von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn dort ausgeführt wird, aus welchen Gründen - aus
der Sicht des Klägers - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein
soll. Der Kläger arbeitet, zumal er dabei wesentlich auf das im vorliegenden Fall nach
seiner Auffassung nicht bestehende Nutzungsinteresse der Beigeladenen an den
Gebäuden, mithin auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles, abstellt, weder eine im
Revisionsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
heraus (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch legt er das Vorliegen einer Abweichung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Ein Verfahrensmangel, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird aus der Be-
schwerdebegründung ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert
ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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