Urteil des BVerwG vom 14.09.2004

DDR, Republik, Entschädigung, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 24.04
VG 15 K 2673/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der
Rechtssache nicht zu.
Die Klägerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob vermögensrechtliche Ansprüche, die
seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinba-
rungen geregelt wurden, auch dann gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG von jeder
Restitution nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sind, wenn der individuell
Geschädigte durch den Vertragspartner der DDR - hier durch die Republik Öster-
reich - nicht entschädigt worden ist. Wegen dieser Frage bedarf es nicht der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt ist, genügt es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchsta-
be b VermG, dass der fragliche Vermögenswert in ein zwischenstaatliches Entschä-
digungsabkommen wirksam einbezogen worden ist; unter dieser Voraussetzung ist
der vermögensrechtliche Anspruch bereits seitens der DDR „geregelt“ worden. Ob
der durch den Verlust des einbezogenen Vermögenswerts individuell Geschädigte
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durch den Vertragspartner der DDR tatsächlich entschädigt wurde, ist keine Anwen-
dungsvoraussetzung des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG; denn die Vorschrift knüpft
an die für Vermögenswerte bestimmter Art getroffene Vereinbarung einer Globalent-
schädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Ent-
schädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des entschädigten Hei-
matstaats obliegt (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428. § 1
VermG Nr. 115 ).
Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu über-
prüfen. Namentlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
klärt, dass § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG mit Art. 14 GG vereinbar ist. Dafür kann
dahinstehen, ob der Anspruchsverlust für die Klägerin schon mit dem rechtswirksa-
men Abschluss der zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen der DDR und ihrem
Vertragspartner (hier: 1988) oder erst mit deren vollständiger Vollziehung (hier: 1993)
anzunehmen ist. Schon der vollständige Entzug sämtlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte durch die DDR hat, lange bevor das Grundgesetz für deren Ge-
biet Geltung erlangte, die Rechtsstellung der ausländischen Vermögensinhaber der-
art ausgehöhlt, dass vom Fortbestand eines materiellen Eigentumsrechts keine Rede
mehr sein konnte. In Ermangelung eines substantiellen Vermögenssubstrats stellte
die allein noch vorhandene Buchposition der Klägerin kein Eigentum im Sinne des
Art. 14 GG mehr dar (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 -
BVerwGE 99, 276 <278 f.>; Beschluss vom 16. August 2000 - BVerwG 3 B 103.00 -).
Der Bundesrepublik Deutschland war auch nicht verwehrt, die durch die DDR
begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich
noch 1993 zu erfüllen. Sie durfte davon ausgehen, dass die von der DDR mit der
Republik Österreich ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Inte-
ressenlagen - einschließlich des Interesses der von Österreich vertretenen Privat-
personen - ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten
(Urteil vom 31. Juli 1997, a.a.O. <357>; BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2004
- 2 BvR 1881/00 - Umdruck S. 8). Dass die Klägerin eine individuelle Entschädigung
nicht erhielt, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutsch-
land, sondern in den der Republik Österreich und kann schon deshalb eine Verlet-
zung von Art. 14 GG nicht begründen.
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht schlüssig
dargelegt. Allein mit dem Satz, das angefochtene Urteil führe "letztendlich zu einer
entschädigungslosen Enteignung der Klägerin", ist eine Abweichung von dem ge-
nannten Beschluss des Senats vom 16. August 2000 (BVerwG 3 B 103.00) nicht dar-
getan. Im Übrigen trifft die darin aufgestellte Rechtsbehauptung nicht zu; dass die
Klägerin keine Entschädigung erhalten hat, beruht nicht auf § 1 Abs. 8 Buchstabe b
VermG und dessen Auslegung durch das Verwaltungsgericht, sondern auf der Ent-
scheidung der österreichischen Behörden, die nach Auffassung des Verwaltungsge-
richts unrichtig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert