Urteil des BVerwG vom 19.06.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 23.12 (3 C 19.12)
VG 6 A 1153/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Verwaltungs-
gerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Se-
nats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7) sowie von
dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - (ZOV 2010,
148) ab. Während den Entscheidungen des Senats der Rechtssatz zugrunde
liegt, dass der Lauf der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG genannten 2-Jahres-Frist mit
Eintritt der Bestandskraft des Bescheides beginnt, stellt das Verwaltungsgericht
auf den Zeitraum ab Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides ab.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 19.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk