Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Verfahrensmangel, Garage, Schreibversehen, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 23.05
VG 9 A 1100/00
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
22. Juni 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung lässt keinen hinrei-
chenden Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Revisi-
onszulassungsgründen erkennen. Sie genügt von ihrem Ansatz her nicht den Darle-
gungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn ausgeführt wird, aus
welchen Gründen - aus der Sicht des Klägers - die Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts unzutreffend sein soll. Damit wird, zumal der Kläger dabei wesentlich auf
das im vorliegenden Fall nach seiner Auffassung nicht bestehende Nutzungsinteres-
se der Beigeladenen an den Gebäuden, mithin auf die Besonderheiten dieses Ein-
zelfalles abstellt, weder eine im Revisionsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage herausgearbeitet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch
wird das Vorliegen einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darge-
legt. Auch die Rüge, im angefochtenen Urteil werde in fehlerhafter Weise ausgeführt,
dass der angefochtene Bescheid vom 30. März 2000 stamme, obgleich Streitge-
genstand der Zuordnungsbescheid vom 10. April 2000 sei, kann eine Zulassung der
Revision nicht rechtfertigen. Bei dieser falschen Datumsangabe im Tatbestand des
1
- 3 -
Urteils handelt es sich offensichtlich um ein bloßes Schreibversehen, nachdem dort
- auch vom Kläger unbeanstandet - weiter ausgeführt wird, dass der Bescheid eine
aufgrund einer Baugenehmigung von 1962 errichtete Unterstellhalle mit Garage auf
dem Flurstück 154/1 der Flur 1 der Gemarkung K. betroffen habe. Der vom Kläger
erstinstanzlich gestellte Antrag, dass eine Aufhebung des Bescheides vom 10. April
2000 begehrt werde, wird im Urteil ebenfalls richtig wiedergegeben. Abgesehen da-
von kann - wollte man in diesem Vortrag eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO sehen - ohnehin nur ein solcher Verfahrensmangel zur Zulassung der
Revision führen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dass dies der Fall ist, hat
auch der Kläger nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert
ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
2