Urteil des BVerwG vom 09.08.2004

Ersatzvornahme, Polizei, Veranstalter, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 23.04
OVG 3 Bf 23/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 101,70 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die allein geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger wurde mit den streitgegenständlichen Bescheiden zur Zahlung von Ab-
schleppkosten herangezogen, die für das Entfernen seines Fahrzeuges aus einer zur
Durchführung von Filmarbeiten eingerichteten Bedarfshaltverbotszone im Wege der
Ersatzvornahme entstanden waren. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat
seine Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht
der Kläger geltend, die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG, wonach die
Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten sind, verstoße hier gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies ergebe sich daraus, dass es der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, bei einer rein privatnützigen Sondernutzung
zur Gewinnerzielung und dem hier vorliegenden Sachverhalt, nämlich einer Sonder-
nutzungserlaubnis für einige Tage, zu einer der Hauptferienphasen und mit der
zwangsläufigen Folge, dass es Leute gebe, die nicht rechtzeitig von dem Parkverbot
Kenntnis erhielten, über eine andere Ausgestaltung der Sondernutzungserlaubnis
nachzudenken. Sie könne in der Weise erfolgen, dass die Sondernutzungserlaubnis
in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Abwälzung der anfallen-
den typischen Abschleppkosten auf den betreffenden Antragsteller ausgestaltet wer-
de.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage
des Bundesrechts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ge-
klärt, dass es grundsätzlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Ver-
hältnismäßigkeit verstößt, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen
- 3 -
vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abge-
schleppt wird. Der Verkehrsteilnehmer müsse mit Situationen rechnen, die kurzfristig
eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangten. Dabei hat das Bundes-
verwaltungsgericht zugleich entschieden, dass das Bundesrecht einer landesrechtli-
chen Wertung nicht entgegensteht, die Abschleppkosten allein dem Störer im Sinne
des Polizei- und Ordnungsrechtes und nicht dem Veranstalter des für das Haltverbot
ursächlichen Straßenfestes aufzuerlegen (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG
11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <320>). Maßgeblich ist danach die Differenzierung
zwischen Nichtstörer und Störer. Hierauf hat auch das Berufungsgericht in der vom
Kläger angegriffenen Entscheidung abgestellt. In der Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde fehlt es an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, welche recht-
lich relevanten Unterschiede insoweit zwischen der Durchführung eines Straßenfes-
tes und der Durchführung von Filmarbeiten als Grund für die Anordnung eines Halt-
verbots bestehen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Liebler