Urteil des BVerwG vom 26.11.2007

Deutsche Demokratische Republik, DDR, Treuhänder, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 22.07
VG 1 A 216/05 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts H. vom
11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger beanspruchen im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
die Rückübertragung eines Grundstücks.
Zunächst waren die Eheleute M. und E. Sch. Eigentümer des streitgegenständ-
lichen Grundstücks P.straße in D., Flur 43, Flurstück 0262. E. Sch. wurde 1951
je zur Hälfte von M. Sch., der später von M. M. beerbt wurde, und dessen Nef-
fen W. M. beerbt. W. M. verließ am 15. Juli 1953 die DDR. Der Rat der Stadt D.
setzte mit Bestallungsurkunde vom 6. Januar 1965 gemäß § 1 der Anordnung
Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche
Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom
20. August 1958 - GBl S. 664, einen Treuhänder ein. Mit Erbauseinanderset-
zungsvertrag vom 21. April 1965 - Az.: UR 171/65 - veräußerte der Treuhänder
den Anteil des W. M. an die Inhaberin des anderen Anteils, M. M., zum Zwecke
der Aufhebung der ungeteilten Erbengemeinschaft. W. M. wurde 1989 von sei-
ner Ehefrau E. W. Ch. M. beerbt, die ihrerseits von den Klägern beerbt wurde.
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Mit Bescheid vom 28. November 2002 wurde der Antrag, die hoheitlichen Maß-
nahmen zur Entziehung des Eigentums des W. M. aufzuheben und das Haus
zurückzugewähren, hilfsweise eine Entschädigung festzusetzen, abgelehnt. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
12. Oktober 2004 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen
gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2006 abgewiesen, weil der gel-
tend gemachte Anspruch an dem Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG scheitere.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ab (1.), noch liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (2.).
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes einer Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss die Beschwerde, um den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, einen rechtlichen Obersatz bezeichnen, den
das Verwaltungsgericht aufgestellt hat und auf dem seine Entscheidung beruht,
und ihm einen abweichenden Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts oder eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten Gerichte gegenüberstellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli
2004 - BVerwG 1 B 22.04 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 65). Diesen An-
forderungen wird das Beschwerdevorbringen schon nicht gerecht.
Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass das Urteil des Verwaltungsge-
richts von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September
1996 - BVerwG 7 C 61.94 - und vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 -
abweiche. Dazu legen sie unter zusätzlichem Hinweis auf das Urteil vom
27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - (BVerwGE 99, 82 ff.) dar, nach dieser
Rechtsprechung richte sich die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine
hoheitliche Maßnahme zum Regelungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Re-
habilitierungsgesetzes oder des Vermögensgesetzes zähle, nach dem Zweck
und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt zurückverlangten Vermö-
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gensgegenstandes geführt habe. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz setz-
ten danach Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgefor-
derten Vermögenswertes bezweckt hätten. Demgegenüber würden die in § 1
VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke zielen
und seien durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre
des Geschädigten gekennzeichnet. Dazu verweist die Beschwerde zusätzlich
auf die Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - (BVerwGE 102,
89) und vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 - (BVerwGE 106, 210, 214 f.).
Das Verwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung zwar zur Begründung he-
rangezogen und zum Teil darauf verwiesen. Dennoch sei es davon abgewi-
chen.
Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht indessen
nicht. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht darlegen, dass das Verwal-
tungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner
Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist ein Widerspruch zwischen diesen Ent-
scheidungen auch objektiv nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat kei-
neswegs in Abrede gestellt, dass der Anwendungsbereich des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eröffnet ist, wenn vorrangig in den persön-
lichen Lebensbereich des Betroffenen eingegriffen worden ist und der Zugriff
auf einen Vermögensgegenstand und der Vermögensverlust lediglich die Folge
ist. Es hat dies im Gegenteil ausdrücklich und unter Hinweis auf eben diese
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Februar 2002
- BVerwG 3 C 16.01 - VIZ 2002, 272 m.w.N.) dargelegt (S. 4 der Entscheidung).
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall lediglich aus tatsächlichen
Gründen die höchstrichterlich herausgearbeiteten Voraussetzungen zur
Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes verneint, weil
sich die Maßnahmen nach § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des
Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem
10. Juni 1953 verlassen haben, gerade nicht auf die persönlichen Lebensberei-
che der Betroffenen bezogen hätten, sondern auf die Verwaltung des in der
DDR zurückgelassenen Vermögens. Der Zugriff der DDR-Behörden auf das
Grundstück habe im Vordergrund des Interesses gestanden (S. 5 der Entschei-
dung). Mithin bestehen lediglich Differenzen bei der Würdigung entscheidungs-
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erheblicher Tatsachen, die ausschließlich für die Subsumtion des Sachverhalts
unter die anzuwendenden Rechtssätze von Belang sind. Sie können aber keine
taugliche Grundlage für eine diese Rechtssätze selbst betreffende Divergenz-
rüge sein.
2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Zu Unrecht
sehen die Kläger einen Aufklärungsmangel darin, dass das Verwaltungsgericht
die angebotenen Beweise, nämlich die Vernehmung des Herrn F. G. als Zeugen
und die Beiziehung der Stasi-Akten über W. M., nicht erhoben und dem
vorgelegten Flüchtlingsausweis keine Bedeutung beigemessen habe. Das Ver-
waltungsgericht war zu einer solchen Aufklärung nicht verpflichtet, weil die unter
Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung nicht erheblich war. Die Klä-
ger hatten vorgetragen, dass W. M. im Juli 1953 die DDR wegen einer aus poli-
tischen Gründen drohenden Verhaftung verlassen habe. Darauf kam es aber
nicht an. Entscheidend war vielmehr, ob die mehr als elf Jahre später im Früh-
jahr 1965 erfolgte Anordnung der staatlichen Verwaltung über den Erbanteil des
Herrn M. am hälftigen Miteigentum an einem Grundstück und die anschließende
Übertragung des Erbanteils an die andere Miterbin eine anderen Zwecken als
der Vermögensentziehung dienende Unrechtsmaßnahme war, die sich als grob
rechtsstaatswidriger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten
darstellte. Angesichts der zwischen der Flucht und der Vermögensentziehung
liegenden Zeit bedürfte es besonderer Anhaltspunkte, um den Eigentumszugriff
als gezielte politische Verfolgungsmaßnahme wegen der regimekritischen
Äußerungen des Herrn M. aus dem Frühjahr 1953 ansehen zu können. Solche
Anhaltspunkte haben die Kläger aber zu keiner Zeit vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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