Urteil des BVerwG vom 28.11.2005

Beweisantrag, Beweismittel, Mangel, Beweisergebnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 22.05
VG 2 K 787/04 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
17. November 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat das Vorliegen des von ihr allein gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO dargelegt.
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86
Abs. 1 VwGO verletzt. Zur Aufklärung, ob die streitige Feldscheune auf Grundstü-
cken gebaut worden sei, die der LPG G. zur Nutzung überlassen waren, hätte das
Verwaltungsgericht versuchen können, Auszüge aus einem möglicherweise noch
vorhandenen Nutzungsgrundbuch der LPG oder aus dem Bodenbuch der LPG anzu-
fordern; daneben hätten womöglich Zeitzeugen befragt werden können. Dieser Vor-
trag wird den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ge-
recht. Wird die Revision auf eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, gehört
zur ordnungsgemäßen Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen außer der
Anführung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht nicht bedient haben
soll, auch die Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und
weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der Klägerin günstigere Entschei-
dung hätte ergehen können. Hat - wie hier - der im erstinstanzlichen Verfahren an-
waltlich vertretene Verfahrensbeteiligte dort keinen Beweisantrag gestellt, ist ferner
darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung in der
jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nur dann
1
2
- 3 -
eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach
den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - er-
kennbar war, dass ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren
Sachaufklärung hätte dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil
vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 - juris). Der Beschwerdebegründung ist je-
doch, soweit die unterlassene Beiziehung von Unterlagen gerügt wird, noch nicht
einmal zu entnehmen, ob diese Unterlagen überhaupt vorhanden und verfügbar ge-
wesen wären. Die Beschwerde lässt ebenso jegliche Präzisierung vermissen, welche
weiteren Zeugen in Betracht gekommen wären, weshalb ihr Vorhandensein dem Ge-
richt hätte bekannt sein müssen und was sie zum angenommenen Beweisthema
hätten vortragen können. Damit ist nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht
die nun vermisste weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vielmehr hätte
für die Klägerin sowohl im eigenen Interesse als auch aufgrund ihrer prozessualen
Mitwirkungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Anlass bestanden, einen
Hinweis auf aus ihrer Sicht bestehende zusätzliche Erkenntnisquellen zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
3