Urteil des BVerwG vom 22.10.2014

Aufenthalt, Eugh, Auskunft, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.14
OVG 16 A 1292/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulas-
sungsgründe eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen
nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar
2010 getroffene Feststellung, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in
der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Der Kläger, dem in
Deutschland mehrfach seine Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten ent-
zogen worden waren, erwarb am 27. August 2009 in Polen eine Fahrerlaubnis
der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz der polnische
Ort S. eingetragen. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er gestützt
auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fest, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger
nicht berechtige, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die daraufhin erho-
bene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der polnischen Fahrerlaubnis
des Klägers bleibe zwar nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
FeV, jedoch wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzer-
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fordernis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung versagt. Nach
der vom Senat bei der Gemeinde S. eingeholten Auskunft sei der Kläger dort
mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 und
vom 16. Juni 2009 bis zum 14. September 2009 gemeldet gewesen. Damit lä-
gen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen
vor, dass der Kläger im Jahr 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen
ordentlichen Wohnsitz entgegen der Eintragung im Führerschein nicht in Polen,
sondern in Deutschland gehabt habe. Die für das Jahr 2009 dokumentierte Auf-
enthaltsdauer von 91 Tagen reiche für die Annahme eines ordentlichen Wohn-
sitzes in Polen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Der
Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren nähere Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Polen im Jahr 2009 ge-
macht.
1. Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Gericht keine weiteren Erkundigungen
dazu eingeholt habe, ob sich der Kläger vor und nach den im Melderegister der
Stadt S. ausgewiesenen Zeiten in Polen aufgehalten habe, ist unbegründet. Der
geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung
(§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der
auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine sol-
che Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht entgegen der Annah-
me des Klägers auch nicht aufdrängen. Der Kläger hat weder im Verwaltungs-
verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - selbst dann noch nicht,
als die vom Berufungsgericht eingeholte polnische Meldebescheinigung vor-
lag - substanziiert geltend gemacht, über die in dieser amtlichen Auskunft an-
gegeben Zeiten hinaus seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben.
Vielmehr hatte sich der Kläger, was das Berufungsgericht auch berücksichtigen
durfte, gegenüber der deutschen Meldebehörde zum 16. Juni 2009 nach S. ab-
und zum 1. September 2009 wieder in Deutschland angemeldet. In der Recht-
sprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt,
wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung da-
rauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und
verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Aussteller-
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mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den
beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeit-
raum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom
30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein
Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn
günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrund-
satz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzu-
gehen (a.a.O. Rn. 32).
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, ob eine Gesamtaufent-
haltsdauer von 295 Tagen, bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 20,5 Mona-
ten als ausreichend zur Erfüllung des Wohnsitzprinzips im Sinne von Art. 12 der
Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden könne oder - insoweit von den kon-
kreten Umständen abstrahierend - ob ein über die Mindestfrist hinausgehender
Zeitraum, selbst wenn er unterbrochen sein sollte, nicht gleichwohl die Zielset-
zung der 185-Tage-Frist erfüllen könne.
Doch fehlt es insofern an der Klärungsbedürftigkeit in einem (weiteren) Revisi-
onsverfahren. Auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung und
ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den
Aufenthaltszeiten des Klägers in Polen unterliegt es keinem Zweifel, dass die
Anforderungen, die nach den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 2006/126/EG
(„3. EU-Führerscheinrichtlinie“) an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes
im Ausstellermitgliedstaat zu stellen sind, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der
Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt wer-
den, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates
ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber - was im Fall des Klägers nicht in
Rede stand - nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums
von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt
als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen per-
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sönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininha-
bers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen
lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr woh-
nen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie
91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie“). In der Rechtsprechung ist geklärt,
dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt
sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08,
Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führer-
scheins“); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus. Somit ist hier in
Bezug auf die geforderte Aufenthaltsdauer auf den 27. August 2009 abzustel-
len. Daraus folgt zugleich, dass der dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit
vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 bescheinigte Aufenthalt außer
Betracht bleiben muss, der bereits mehr als ein Jahr zuvor beendet war. Soweit
der Kläger auf die Zielsetzung der 185-Tage-Frist abstellt, die aus seiner Sicht
dazu dient, es der Fahrerlaubnisbehörde zu ermöglichen, ausreichende Er-
kenntnisse über den Führerscheinbewerber zu sammeln, was im Hinblick auf
den zurückliegenden Aufenthalt auch bei ihm möglich gewesen sei, übergeht
er, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines or-
dentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von
185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr verlangt.
Selbst wenn man insofern nicht - wie das Berufungsgericht - allein auf das Jahr
2009 abstellen würde, sondern vom Tag der Fahrerlaubniserteilung als dem
maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt 365 Tage zurückrechnete, ergäbe sich
für diesen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers in Polen mit einer Dauer von
185 Tagen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass
ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme be-
gründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über
persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in
einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort
während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im
Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23). Hinzu kommt, dass die vom
Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie
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nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber
eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a.
EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche
u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67). Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zu-
ständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und ein-
deutig abgrenzbar sein. Das aber wäre bei der vom Kläger befürworteten Ein-
beziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstel-
lermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG
nicht hinreichend gewährleistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und
2 GKG.
Kley
Liebler
Rothfuß
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