Urteil des BVerwG vom 26.04.2010

Verkehrswert, Einzelrichter, Übertragung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.10
VG 4 K 110/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Chemnitz vom 22. Dezember 2009 wird verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-
schuldner.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. Januar 2007, mit dem sie ver-
pflichtet wird, den zugleich auf 3 407 221,47 € festgesetzten Verkehrswert der
Teilfläche eines Grundstücks an die Beigeladene zu 1 auszuzahlen. Dieser war
durch einen vorausgegangenen Bescheid die besagte Teilfläche nach den Vor-
schriften des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - zugeordnet worden;
gleichzeitig war festgestellt worden, dass eine Rückübertragung an sie nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG ausgeschlossen sei, weil das Grundstück be-
reits von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an den Rechtsvorgänger des Bei-
geladenen zu 2 veräußert worden war, und die Klägerin daher nach § 13 Abs. 2
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VZOG zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verkehrswertes an die
Beigeladene zu 1 verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 3. Januar 2007
abgewiesen, weil zum einen viel dafür spreche, dass in einem früheren Urteil
bereits rechtskräftig über den Verkehrswert entschieden worden sei, und zum
anderen - wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle - sich kein Gesichts-
punkt dafür ergebe, dass der angegriffene Bescheid einen falschen Sachverhalt
zugrunde gelegt habe oder von einem fehlerhaften Sachverständigengutachten
ausgegangen sei.
Die Beschwerden der Klägerin und des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in diesem Urteil bleiben ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 ist unzulässig, weil er durch das an-
gegriffene Urteil nicht in seinen subjektiven Rechten betroffen wird. Eine solche
für die Rechtsmittelbefugnis eines Beigeladenen notwendige materielle Be-
schwer (stRspr; vgl. Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE
69, 256 <258> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 3 f., vom 12. März 1987
- BVerwG 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 <105> = Buchholz 418.711 LMBG
Nr. 15 S. 14 f. und vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289
<292 f.> = Buchholz 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 2 S. 16 f.; Be-
schluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 153.97 - NVwZ 1998, 842 sowie - zu-
letzt - Beschluss vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 24.09 - bisher nicht
veröffentlicht) ergibt sich im Falle des Beigeladenen zu 2 nicht daraus, dass er
aufgrund des Grundstückskaufs seines Rechtsvorgängers verpflichtet ist, die
Klägerin hinsichtlich der Forderung der Beigeladenen zu 1 auf Auszahlung des
Verkehrswerts freizustellen. Insoweit äußert der mit der Klage angegriffene und
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigte Bescheid keine Rege-
lungswirkung; er regelt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem zur
Auskehr des Erlöses oder Verkehrswerts Verpflichteten und dem Anspruchsbe-
rechtigten. Die Freistellungspflicht des Beigeladenen zu 2 findet ihren Rechts-
grund allein in dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Dass sich diese Pflicht
erst infolge des mit dem angegriffenen Urteil bestätigten Bescheides realisiert,
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ist bloße tatsächliche Folge, jedoch weder Gegenstand des angegriffenen Ver-
waltungsakts noch der ihm zugrunde liegenden Entscheidungsfindung.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.
a) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86
Abs. 1 VwGO rügt, weil das Gericht ihren Einwänden gegen das Sachverstän-
digengutachten zum Verkehrswert nicht nachgegangen sei und insbesondere
den Gutachter nicht befragt habe, geht ihre Rüge an der dem Urteil zugrunde
liegenden materiellen Rechtsauffassung vorbei, die den Umfang der Sachauf-
klärungspflicht bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Hinweis auf
einen Beschluss des Senats vom 21. November 2002 - BVerwG 3 B 109.02 (im
angegriffenen Urteil wird versehentlich das Aktenzeichen BVerwG 3 B 102.02
genannt) - auf den Standpunkt gestellt, dass Mängel eines solchen Gutachtens
nur dann rechtlich erheblich seien, wenn sie offensichtlich seien, und dass dar-
an gemessen die zugegebenermaßen vorhandenen Mängel und das als fehler-
haft gerügte Wertermittlungsverfahren das Gutachten nicht unverwertbar mach-
ten. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ergab sich keine Notwendig-
keit zu weiteren Ermittlungen. Eine andere Frage ist es, ob das Verwaltungsge-
richt die von ihm herangezogenen Ausführungen des Senats ohne Weiteres auf
den vorliegenden Fall übertragen durfte und ob - unabhängig davon - seine Ein-
schätzung, die gerügten Mängel bewirkten keine offenkundige und gewisser-
maßen mit den Händen zu greifende Unrichtigkeit des Gutachtens, zutreffend
ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der rechtlichen Würdigung, die
nicht Gegenstand der erhobenen Verfahrensrüge sein kann.
b) Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs
der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und
Art. 103 Abs. 1 GG oder ein Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung
nach § 108 Abs. 1 VwGO feststellbar. Entgegen der Behauptung der Klägerin
hat das Gericht ihren Vortrag zu den Mängeln des Gutachtens durchaus zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat dieses Vorbringen im
Wesentlichen im Tatbestand des Urteils wiedergegeben (S. 6 des Entschei-
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dungsabdrucks) und sich mit ihm in den Entscheidungsgründen auseinander-
gesetzt (S. 10 ff. des Entscheidungsabdrucks), selbstverständlich unter seinem
rechtlichen Blickwinkel, dass nur offensichtliche Mängel erheblich seien. Dabei
ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht die
Ausführungen des angegriffenen Bescheides zu diesem Punkt zu eigen ge-
macht hat, zumal dies nur ergänzend geschehen ist und im Verwaltungsverfah-
ren bereits weitgehend dieselben Argumente ausgetauscht worden waren, die
nunmehr im Verwaltungsprozess geltend gemacht werden. Der Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht die wesentlichen
Argumente der Beteiligten in seinen Entscheidungsgründen verarbeitet, er ver-
pflichtet das Gericht nicht dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich
zu bescheiden (BVerfGE 22, 267 <274>; 47, 182 <189>); vor allem nötigt er
das Gericht nicht dazu, bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen
der Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig verlangt das Gebot ordnungsgemäßer
richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht
das Vorbringen im Sinne der Beteiligten würdigt; vielmehr verpflichtet es das
Gericht, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu ge-
winnen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass das Ge-
richt bei seiner Entscheidungsfindung wesentlichen Tatsachenstoff ausgeblen-
det hat.
c) Schließlich liegt kein rügefähiger Verfahrensmangel darin begründet, dass
das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den
Einzelrichter übertragen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, ist aus der in § 6 Abs. 4
VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die Übertragung auf den Einzel-
richter ebenso wie die Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist
(Satz 1) und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt
werden kann (Satz 2), ersichtlich, dass Verstöße gegen § 6 VwGO allein nicht
zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen. Etwas anderes gilt nur, wenn der
Verfahrensverstoß zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistun-
gen der Verfassung darstellt (Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C
30.98 - BVerwGE 110, 40 = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 m.w.N.). Ein sol-
cher Verfassungsverstoß ist hier nicht erkennbar.
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Weder die Übertragung auf den Einzelrichter noch die unterlassene Rücküber-
tragung auf die Kammer rechtfertigen die von der Klägerin erhobene Rüge, sie
sei gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen
worden. Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie erfordert entweder eine
willkürliche Handhabung des für die Besetzung des Gerichts maßgeblichen
Rechts (BVerfGE 6, 45 <53>; 29, 45 <49>; stRspr) oder ein grundlegendes
Verkennen der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(BVerfGE 82, 286 <299>). Beide Voraussetzungen sind hier nicht einmal an-
satzweise erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Einwänden der Klä-
gerin und des Beigeladenen zu 2 gegen eine Einzelrichterübertragung sachlich
auseinandergesetzt und nachvollziehbare Argumente dafür angeführt, warum
es diesen Einwänden nicht folgt. Hinsichtlich der angeregten Rückübertragung
des Rechtsstreits auf die Kammer hat das Verwaltungsgericht auf die dafür er-
forderliche wesentliche Änderung der Prozesslage verwiesen, die es rechtsfeh-
lerfrei verneint hat.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162
Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht
erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hin-
gewiesen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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