Urteil des BVerwG vom 27.04.2007

Urteil vom 27.04.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.07
VGH 11 ZB 05.1872
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit“ ge-
gen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 9. Februar 2007 wird verworfen.
G r ü n d e :
Der als „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit“ gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2007 eingelegte
Rechtsbehelf ist unzulässig.
Der Beschluss, mit dem das Gesuch der Klägerinnen zu 3 bis 5 auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Mai 2005 abgelehnt wurde,
ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl.
§ 152 Abs. 1 VwGO). Über die abschließende gesetzliche Regelung des
Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002
- BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und
vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15), nach der
Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom
27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bundesverwal-
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tungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ der
angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert