Urteil des BVerwG vom 20.11.2006

Vereidigung, Ermessen, Cannabis, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06)
VGH 10 S 2854/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 28. September 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Zugleich wird der Antrag des Klägers, ihm für die Durch-
führung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm zu Unrecht die Fahrerlaubnis
entzogen worden ist. Seine Klage ist in der Berufungsinstanz abgewiesen wor-
den, weil er zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs zum maßgeblichen
Zeitpunkt regelmäßig Cannabis konsumiert habe oder - selbst wenn er nicht
regelmäßiger Cannabis-Konsument gewesen sein sollte - wegen gelegentlichen
Cannabis-Konsums und fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet wäre.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte
Verfahrensmangel ist nicht feststellbar. Aus diesem Grund muss auch der An-
trag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden;
denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht die von ihm beantragte Vereidigung
des Zeugen Ö. ermessenfehlerhaft abgelehnt habe. Bereits die Begründung der
Ablehnung genüge nicht den Anforderungen, die an eine Ermessensent-
scheidung nach § 391 ZPO zu stellen seien. Auch in der Sache habe der Ver-
waltungsgerichtshof die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschrit-
ten. Da es weder eindeutige Indizien für die Glaubwürdigkeit der Zeugin W. ge-
geben habe, deren Aussage in diametralem Widerspruch zu der Aussage des
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Zeugen Ö. gestanden habe, noch für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Ö.,
habe es mit der Regel des § 391 ZPO sein Bewenden haben müssen, nach der
ein Zeuge zu beeiden sei, wenn seine Aussage für die Entscheidung erheblich
sei, gegen seine Glaubwürdigkeit jedoch gewisse Bedenken bestünden.
1. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. Der Kläger geht zutreffend
davon aus, dass im Verwaltungsprozess die Vereidigung eines Zeugen nach
§ 98 VwGO i.V.m. § 391 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts steht (Urteil
vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 62.75 - BVerwGE 52, 11 <16>; Beschluss
vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 B 562.98 - Buchholz 303 § 391 ZPO Nr. 1). Ob
das Gericht das in § 391 ZPO eingeräumte Ermessen, einen Zeugen mit Rück-
sicht auf die Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahr-
heitsgemäßen Aussagen zu beeidigen, fehlerfrei ausgeübt hat, unterliegt im
Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahin, ob
es von den Grenzen seines Ermessen eine irrige Auffassung gehabt hat oder
sich der Grenzen überhaupt nicht bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Eine generelle Pflicht zur Begründung der richterlichen Ermessensentscheidung
über die Vereidigung ist zwar nach § 98 VwGO und § 391 ZPO nicht vor-
gesehen; zumindest dann, wenn - wie hier - die Vereidigung des Zeugen von
einem Verfahrensbeteiligten betragt worden ist, dürfte es aber die verfassungs-
rechtliche Rechtsschutzgarantie gebieten, die Nichtbeeidigung des Zeugen zu
begründen, um eine effektive Verfahrenskontrolle im Revisionsverfahren zu
gewährleisten (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1998, a.a.O.; Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rn. 81; anders noch Beschluss
vom 2. Mai 1975 - BVerwG 4 CB 11.74 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 14).
Die vom Verwaltungsgerichtshof ausweislich der Sitzungsniederschrift angege-
benen Gründe für die Nichtvereidigung des Zeugen Ö. genügen noch diesen
Begründungsanforderungen. Das Gericht hat die von ihm selbst als Ermes-
sensentscheidung bezeichnete Ablehnung zunächst damit begründet, dass es
keine Veranlassung zur Vereidigung gesehen habe, was nichts anderes heißen
kann, als dass es - ausgehend von den gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 391 ZPO - eine Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage
oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht für geboten
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erachtet hat. Zusätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen,
dass die Nichtvereidigung auch der Praxis des Senats entspreche und eine
Vereidigung der Zeugin W. ebenfalls nicht beabsichtigt sei. Dies kann nur dahin
gedeutet werden, dass die aufgrund der individuellen Umstände getroffene Er-
messensentscheidung sich im Rahmen der bisherigen Handhabung des Senats
hält, Zeugen nicht, und zwar auch nicht bei einander widersprechenden Aussa-
gen, zu vereidigen.
2. Die Ablehnung der Vereidigung lässt auch in der Sache keinen Verfahrens-
mangel erkennen. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass bei Zweifeln an der
Glaubwürdigkeit eines Zeugen eine ausnahmslose Ermessensbetätigung dahin,
von einer Vereidigung abzusehen, nicht den gesetzlichen Anforderungen des
§ 391 ZPO entspräche, der eine an den Gegebenheiten des Einzelfalls
ausgerichtete Ermessensentscheidung verlangt. Die Ausführungen des Verwal-
tungsgerichtshofs können aber nicht so verstanden werden, dass er sich von
diesen Anforderungen freizeichnen will; der Hinweis auf seine Entscheidungs-
praxis, der die Ablehnung der Vereidigung im Falle des Zeugen Ö. „auch“ ent-
spreche, stellt die individuell getroffene Entscheidung nur in den Rahmen der
sich aus den bislang entschiedenen Fällen ergebenden Übung des Senats, oh-
ne damit auszuschließen, dass § 391 ZPO im Einzelfall die Zeugenvereidigung
gebieten kann.
Es sind keine Umstände dafür erkennbar, dass sich im Falle der Aussage des
Zeugen Ö. das Ermessen des Gerichts in einer Weise verdichtet hätte, dass
sich jede andere Entscheidung als eine Beeidigung der Zeugenaussage als
rechtswidrig erweist. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob § 391 ZPO - wie der
Kläger meint - jedenfalls dann eine Vereidigung gebietet, wenn es weder für die
Glaubwürdigkeit noch für die Unglaubwürdigkeit der einander widersprechen-
den Zeugen eindeutige Anhaltspunkte gibt; denn die eingehende Beweiswürdi-
gung des Verwaltungsgerichtshofs (S. 12 - 14 der Urteilsgründe) verdeutlicht,
dass für ihn die Zeugin W. glaubwürdig und ihre Zeugenaussage glaubhaft war,
während er die Aussage des Zeugen Ö. aus mehreren Gründen als nicht plau-
sibel und kaum nachvollziehbar beurteilt hat. Für das Berufungsgericht bestand
demnach offenbar kein Bedürfnis für eine Vereidigung des Zeugen, weil es
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aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte für dessen Unglaubwürdigkeit keine Zweifel
mehr hatte, die durch eine Vereidigung hätten ausgeräumt werden können oder
bestätigt werden müssen. Damit bleibt das Gericht im Rahmen des ihm
eingeräumten Ermessens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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