Urteil des BVerwG vom 28.11.2005

Beweismittel, Beweisantrag, Beweisergebnis, Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.05
VG 2 K 651/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
17. November 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat das Vorliegen des von ihr allein gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO dargelegt.
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86
Abs. 1 VwGO verletzt. Zur Aufklärung, ob die streitige Garage auf Grundstücken ge-
baut worden sei, die der LPG G. zur Nutzung überlassen waren, hätte das Verwal-
tungsgericht versuchen können, Auszüge aus einem möglicherweise noch vorhan-
denen Nutzungsgrundbuch der LPG oder aus dem Bodenbuch der LPG anzufordern;
außerdem wären nicht nur der vernommene Zeuge, sondern noch andere Personen
als Zeitzeugen in Betracht gekommen. Dieser Vortrag wird den Darlegungserforder-
nissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Wird die Revision auf eine Ver-
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letzung von § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, gehört zur ordnungsgemäßen Angabe der
den Mangel ergebenden Tatsachen außer der Anführung des Beweismittels, dessen
sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was das
Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und weshalb bei dem erhofften Beweis-
ergebnis eine der Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat - wie
hier - der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte
dort keinen Beweisantrag gestellt, ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsa-
chengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte
aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des
Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch
ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, dass ein weiteres Be-
weismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein
können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C
37.88 - juris). Der Beschwerdebegründung ist jedoch, soweit die unterlassene Bei-
ziehung von Unterlagen gerügt wird, noch nicht einmal zu entnehmen, ob diese Un-
terlagen überhaupt vorhanden und verfügbar gewesen wären. Die Beschwerde lässt
ebenso jegliche Präzisierung vermissen, welche weiteren Zeugen in Betracht ge-
kommen wären, weshalb ihr Vorhandensein dem Gericht hätte bekannt sein müssen
und was sie zum angenommenen Beweisthema hätten vortragen können. Damit ist
nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht die nun vermisste weitere Sach-
aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hatte - ausweislich des
Protokolls der mündlichen Verhandlung - nach der Vernehmung des geladenen
Zeugen zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es weitere Ermittlungsansätze
nicht sehe. Insoweit hätte für die Klägerin sowohl im eigenen Interesse als auch
aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
VwGO Anlass bestanden, einen Hinweis auf aus ihrer Sicht bestehende zusätzliche
Erkenntnisquellen zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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