Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Weiterbildung, Ausbildung, Anerkennung, Qualifikation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.03
VGH 21 B 99.3605
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. September 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 10 225,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte
grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinauswei-
sende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und
bedürftig ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürf-
tig, ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, bei der Anerkennung der Zusatzbezeichnung
"Umweltmedizin" keine Vorbildung und Vorkenntnisse zu berücksichtigen, die vor Abschluss
der Ausbildung zum Arzt erworben worden sind. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung
in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort, die auch das Berufungsgericht gegeben hat,
ohne weiteres auf der Hand liegt.
Der Kläger begehrt das Recht zur Führung einer Zusatzbezeichnung, deren Erlangung in der
Weiterbildungsordnung der Beklagten geregelt ist. Das Berufungsgericht hat - für den be-
schließenden Senat nach § 137 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i.V.m. §§ 560, 545 ZPO
bindend und im Hinblick auf den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften überzeugend -
festgestellt, dass sowohl das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) als auch die
darauf beruhende Weiterbildungsordnung der Beklagten eindeutig und unmissverständlich
eine Weiterbildung voraussetzen, die nach abgeschlossenem Medizinstudium erfolgreich zu
durchlaufen ist. Die Auffassung des Klägers, in seinem Fall sei dieses Erfordernis wegen
seiner herausragenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltmedizin und seiner bundes-
weiten Anerkennung als Kapazität auf diesem Gebiet mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit
nicht zu vereinbaren, geht fehlt. Wer eine normativ geregelte Berufsbezeichnung führen will,
muss die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Das verlangt der Schutz der Bevöl-
kerung vor Irreführung, die gerade im Bereich der Gesundheitsversorgung gravierende ne-
gative Folgen haben kann. Die Bevölkerung muss sich darauf verlassen können, dass eine
ärztliche Qualifikation, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren zu erwerben
ist, nur dann bekannt gemacht werden darf, wenn die dafür gegebenen Voraussetzungen
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erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 - MedR 2003
S. 36, 39).
Das schließt zwar nicht aus, die normativ festgesetzten Voraussetzungen unter dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zu prüfen. Zu Un-
recht meint der Kläger aber, die Beschränkung der Weiterbildung auf Tätigkeiten nach Ab-
schluss der ärztlichen Ausbildung genüge dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht. Es
liegt schon im Begriff der Weiterbildung, dass sie auf einer Ausbildung aufbaut. Dies trägt
dem Umstand Rechnung, dass die in einer Weiterbildung erworbenen speziellen Kenntnisse
und Fertigkeiten sachgerecht nur eingeordnet und eingesetzt werden können, wenn ihnen
die umfassende humanmedizinische Ausbildung zugrunde liegt. Das im Heilberufe-
Kammergesetz und in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns aufgestellte Erfor-
dernis einer vorgängigen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt beruht mithin auf
sachgerechten, am Gesundheitsschutz der Bevölkerung orientierten Erwägungen. Die Auf-
fassung des Klägers, dieses Erfordernis sei purer Formalismus, trifft nicht zu.
Fehlt geht insbesondere die Ansicht, das vom Kläger vor dem Studium der Humanmedizin
absolvierte Studium der Tiermedizin müsse als ärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet der
Umweltmedizin berücksichtigt werden. Seine generelle Gleichsetzung von Tiermedizin und
Umweltmedizin ist unhaltbar. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die vom Kläger
begehrte Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" eine ärztliche Qualifikation darstellt. Letztlich
geht die Auffassung des Klägers dahin, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" müsse ihm
trotz nahezu vollständigen Fehlens der in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen
Weiterbildung allein wegen seiner auf allen möglichen Wegen erworbenen vermeintlich un-
bezweifelbaren umweltmedizinischen Kenntnisse verliehen werden. Er bestreitet damit zu
Unrecht das Recht des Staates, Aus- und Weiterbildung normativ zu regeln und den Erwerb
bestimmter Qualifikationen an die Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Weges zu knüp-
fen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn