Urteil des BVerwG vom 21.09.2011

Verordnung, Form, Zustellung, Inhaber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 20.11 (3 C 28.11)
VGH 12 S 129/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in sei-
nem Urteil vom 20. Juli 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 219 737 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bun-
desverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage ge-
ben, ob bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 1 und 2
PBefG die Einnahmen aus dem Verkauf von Schülermonatskarten in voller Hö-
he anzusetzen sind oder ob davon der Teil der Einnahmen abzusetzen ist, der
aufgrund einer Netzöffnung auf Fahrten entfällt, die die Inhaber einer solchen
Schülermonatskarte außerhalb der eigentlichen Ausbildungszeiten und über die
Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte hinaus in Anspruch
nehmen dürfen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 28.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Buchheister