Urteil des BVerwG vom 29.03.2010

Verfügung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 20.10
OVG 1 S 18.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2010 wird verwor-
fen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 250 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
Sie wäre darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 15. März 2010
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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