Urteil des BVerwG vom 01.07.2008

Richteramt, Hochschule, Internet, Abend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 20.08 (3 B 61.07)
VG 9 A 34.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
1. Der Rechtsbehelf wahrt nicht die Frist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der angefoch-
tene Beschluss vom 11. Dezember 2007 wurde am 3. Januar 2008 zur Post
aufgegeben und gilt daher gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 7. Ja-
nuar 2008 bekannt gegeben. Die Rügefrist endete somit am 21. Januar 2008
und wurde durch die am 15. Februar 2008 eingegangene Anhörungsrüge vom
gleichen Tag nicht eingehalten. Die Klägerin behauptet zwar, Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs „am Abend des 1. Februar 2008 durch Ei-
genrecherche im Internet“ erhalten zu haben. Dieser Vortrag wird jedoch in kei-
ner Weise substantiiert, geschweige denn, wie gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1
Halbs 2 VwGO erforderlich, glaubhaft gemacht.
2. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht
gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an ei-
ner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befä-
higung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Die gesetzli-
chen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundes-
verwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge gemäß
§ 152a VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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