Urteil des BVerwG vom 13.07.2007

Urteil vom 13.07.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 20.07 (3 PKH 2.07)
VGH 11 B 06.1633
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2007
mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerde-
verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dies umfasst auch den
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 2.07).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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