Urteil des BVerwG vom 26.09.2006

Rechtliches Gehör, Abgabe, Rechtsstaatlichkeit, Unfreiwillig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 20.06
VG 5 A 298/05 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit Rehabilitierungsbescheid vom 31. Juli 2000 wurde festgestellt, dass der
Kläger Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) sei und Ausschließungsgründe gegenwärtig nicht vorlägen. Mit
Teilrücknahmebescheid vom 14. Juli 2005 nahm der Beklagte diesen Bescheid
teilweise zurück, da sich herausgestellt habe, dass der Kläger entgegen seinen
Angaben in seinem Antrag vom 21. November 1995 als inoffizieller Mitarbeiter
für Sicherheit für die Staatssicherheit tätig gewesen sei. Inzwischen lägen von
der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen DDR (BStU) eine handschriftliche Verpflichtungserklärung sowie
89 Treffberichte und 38 Berichte der Führungsoffiziere vor, die nach Angaben
des Klägers gefertigt worden seien. Dazu habe der Kläger fünf handschriftliche
Berichte abgegeben, die er mit seinem Decknamen „H. S.“ unterzeichnet habe.
Für die Berichte habe er finanzielle Vorteile in Höhe von nachweislich ca. 650 M
erlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Re-
habilitierungsbehörde zu Recht festgestellt habe, dass Ausschließungsgründe
nach § 4 BerRehaG vorlägen und der ursprüngliche Rehabilitierungsbescheid
daher habe zurückgenommen werden müssen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen sämtlich nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage,
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ob und inwieweit ein lediglich als Entwurf vorhandener, tatsächlich nicht erlas-
sener Bescheid Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sein
kann, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich im vor-
liegenden Verfahren nicht stellt. Der Beklagte hat unter dem 14. Juli 2005 den
hier streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Die dem Kläger zunächst zuge-
stellte Ausfertigung dieses Bescheides enthielt zwar in der Begründung wohl
aufgrund eines technischen Fehlers beim Ausdruck zusätzlich Textteile einer
anderen Datei. Ob und inwieweit dieser Umstand den Verwaltungsakt fehlerhaft
gemacht hat, kann jedoch dahinstehen, da ein etwaiger Fehler entsprechend
§ 45 VwVfG geheilt wurde. In dem Schreiben des Beklagten vom 31. August
2005 wurde eine mit Absendungsvermerk versehene „Kopie einer Zweitschrift
aus der Behördenakte“ - und nicht etwa wie der Klägervertreter behauptet
„Entwurf einer Neubescheidung“ - an den Vertreter des Klägers übermittelt und
ausdrücklich betont, der ergangene Teilrücknahmebescheid bleibe vollinhaltlich
aufrechterhalten. Damit besteht entgegen der Ansicht des Klägers kein Raum
für Zweifel an dem Erlass des durch das Verwaltungsgericht als streitbefangen
angenommenen Verwaltungsaktes vom 14. Juli 2005 mit der Begründung, wie
sie dem Kläger mit Schreiben vom 31. August 2005 mitgeteilt wurde.
2. Dementsprechend liegt auch der mit der gleichen Stoßrichtung geltend ge-
machte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nicht vor. Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht in diesem Zu-
sammenhang einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör vor. Zwar ist das Verwaltungsgericht auf den Vortrag zu den Widersprü-
chen in der Begründung des angegriffenen Bescheides im angefochtenen Urteil
nicht ausdrücklich eingegangen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer-
den, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen. Vielmehr war aus dem in den
Verwaltungsakten befindlichen und dem Kläger in Kopie zugeleiteten Exemplar
des angefochtenen Bescheides ohne weiteres ersichtlich, dass die in der Aus-
fertigung des Klägers versehentlich enthaltenen unrichtigen Tatsachenbehaup-
tungen bei der Entscheidung keine Rolle gespielt hatten. Dies war so offen-
sichtlich, dass es dazu im Urteil keiner Ausführungen bedurfte.
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3. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz
liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine
Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsge-
richt, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine
derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung
des Senats vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100
= Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1) ab. Dort sei ausgesprochen, dass eine
Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit in
subjektiver Hinsicht ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes -
Verhalten voraussetze; daran fehle es, wenn eine IM-Tätigkeit unfreiwillig er-
folgt sei. Die Freiwilligkeit sei nach dieser Entscheidung zu verneinen, wenn die
Spitzeltätigkeit unter Zwang aufgenommen und fortgesetzt worden sei. Demge-
genüber habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne nicht festgestellt
werden, dass sich der Kläger in einer außergewöhnlichen Notlage befunden
und etwa die IM-Tätigkeit unfreiwillig vorgenommen habe. Dabei habe das Ge-
richt den Begriff der Freiwilligkeit in Abweichung zum Bundesverwaltungsgericht
aufgestellt. Es sei schon widersprüchlich, dass es einen Zwang bei der Abgabe
der Verpflichtungserklärung verneine, dann aber einräume, dass die Erklärung
in der Untersuchungshaft abgegeben worden sei. Insgesamt habe das Gericht
die Situation des Klägers in der DDR und den Charakter seiner Tätigkeit für die
Staatssicherheit völlig verkannt. Wie vor diesem - von der Beschwerde im Ein-
zelnen beschriebenen - Hintergrund eine Zwangslage verneint werden könne,
sei im Hinblick auf die höchstrichterliche Definition nicht nachvollziehbar.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Divergenz zwischen dem angefochtenen
Urteil und dem Urteil des Senats vom 8. März 2002 darzutun. Teilweise geht er
von falschen Voraussetzungen aus. Das Verwaltungsgericht hat eine Zwangs-
lage des Klägers bei Abgabe der Verpflichtungserklärung keineswegs verneint.
Es hat ihm vielmehr zur Last gelegt, dass er später über viele Jahre an der Sta-
si-Tätigkeit festgehalten habe, obwohl eine entsprechende Zwangssituation
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nicht mehr bestanden habe. Zu diesem Ergebnis ist die Vorinstanz in Würdi-
gung der von ihr festgestellten Tatsachen gelangt. Einen abstrakten Rechts-
satz, der in Widerspruch zum Urteil des Senats stehen könnte, hat es in diesem
Zusammenhang nicht aufgestellt. Er wird auch von der Beschwerde nicht auf-
gezeigt. Sie hält vielmehr die Wertung des Verhaltens des Klägers durch das
Verwaltungsgericht für falsch. Das begründet keine Abweichung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Beschwerde sieht weiterhin eine Divergenz zwischen den beiden Urteilen
darin, dass das Verwaltungsgericht eine Eignung der Zusammenarbeit mit dem
MfS zur Drittschädigung habe ausreichen lassen, während das Bundesverwal-
tungsgericht den Nachweis einer Drittschädigung bzw. eine (bedingte) Dritt-
schädigungsabsicht als notwendig angesehen habe. Da eine solche Drittschä-
digungsabsicht beim Kläger nicht festgestellt werden könne, seien die Voraus-
setzungen des § 4 BerRehaG nicht gegeben. Auch diese Divergenz liegt nicht
vor. In dem von der Beschwerde angezogenen Urteil vom 8. März 2002 hat der
Senat ausdrücklich offengelassen, inwieweit ein Verstoß gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit den Nachweis einer Drittschädigung
bzw. einer (bedingten) Drittschädigungsabsicht voraussetzt (a.a.O. S. 101).
Darüber hinaus hat der Senat jüngst in Anwendung der gleichlautenden
Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG entschieden, dass die Eignung der Tätig-
keit für das MfS, Dritte einer Verfolgung auszusetzen, zur Bejahung des
Rechtsstaatsverstoßes ausreicht (vgl. Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C
11.05 ZOV 2006, 178), so dass auch eine Zulassung der Revision wegen der
Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus-
scheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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