Urteil des BVerwG vom 23.08.2005

Abweisung, Unterliegen, Verfügung, Entziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 20.05
OVG 13 E 1558/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Das als Revision bzw. Sprungrevision gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 1999 bezeichnete
und als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwal-
tungsgerichts Münster vom 24. Juni 2004 und vom 10. Januar
2005 zu wertende Rechtsmittel des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
Das Begehren des Klägers zielt auf die Beseitigung des - rechtskräftigen - Urteils des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 1999, mit dem die Klage des Klägers
gegen die Entziehung seiner Heilpraktikererlaubnis abgewiesen worden ist. Es gibt
kein zulässiges Rechtsmittel, mit dem der Kläger das Bundesverwaltungsgericht zur
Erreichung dieses Zieles anrufen könnte.
Der Kläger bezeichnet seine Eingaben als Revision bzw. Sprungrevision gegen das
genannte Urteil. Dieses Rechtsmittel kommt hier jedoch von vornherein nicht in Be-
tracht. Zum einen steht zur Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils nach § 153
VwGO nur der Weg der Wiederaufnahmeklage zur Verfügung. Zum anderen richtet
sich die Revision nach § 132 VwGO gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte und
nicht der Verwaltungsgerichte. Die Sprungrevision gegen das Urteil eines Verwal-
tungsgerichts setzt nach § 134 VwGO die Zustimmung des Verfahrensgegners und
die Zulassung durch das Verwaltungsgericht voraus. Beides ist hier nicht gegeben.
Auch das vom Kläger beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Az.: 5 K 1850/03
anhängig gemachte Wiederaufnahmeverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit zur An-
rufung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anträge des Klägers, ihm für dieses Ver-
fahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind
vom Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 16. März 2004 und vom 17. Novem-
ber 2004 abgelehnt worden. Die dagegen gerichteten Beschwerden hat das Ober-
verwaltungsgericht Münster durch Beschlüsse vom 24. Juni 2004 und vom 10. Ja-
nuar 2005 zurückgewiesen. Diese Beschlüsse unterliegen nach § 152 VwGO keiner
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und sind damit unanfechtbar. Die
Abweisung der Wiederaufnahmeklage durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsge-
richts Aachen vom 16. November 2004 konnte nach § 84 Abs. 3 VwGO durch Antrag
auf mündliche Verhandlung oder nach § 124 Abs. 1 VwGO durch Antrag auf Zulas-
sung der Berufung angefochten werden. Ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungs-
gericht ist gegen den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheid nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
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