Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Urteil vom 03.02.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 2.10
VG 4 A 882/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 29. September 2009 mit unda-
tiertem Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 1. Februar 2010, zurückge-
nommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung
von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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