Urteil des BVerwG vom 01.10.2007

Gütliche Einigung, Wertausgleich, Stadt, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 2.07
VG 7 A 106/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ver-
waltungsgerichts vom 9. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 14 762,84 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Lastenausgleichsleistun-
gen. Im Jahre 1971 erhielt der Kläger für den Verlust seines Gartenbaubetrie-
bes in P. Lastenausgleichsleistungen in Höhe von 29 553,60 DM. Nachdem er
die DDR verlassen hatte, wurde sein Gartenbaubetrieb eingestellt. Die Stadt P.
nutzte das Gelände als Stützpunkt für sein Grünanlagenamt und errichtete dort
verschiedene neue Gebäude einschließlich einer Heizungsanlage. Durch nota-
rielle Verträge vom 2. Juni und vom 13. Juli 1994 schlossen der Kläger und die
Stadt P. eine gütliche Einigung über die Rückgabe des Grundbesitzes und über
einen vom Kläger an die Stadt zu zahlenden Betrag von 280 000 DM. Durch
Teilbescheid vom 28. September 1994 stellte das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen das Ergebnis der gütlichen Einigung fest und über-
trug die betroffenen Grundstücke an den Kläger zurück. Hinsichtlich des Gar-
tenbaubetriebes stellte es einen Entschädigungsanspruch des Klägers dem
Grunde nach fest und verwies wegen Art und Höhe der Entschädigung auf ei-
nen künftigen gesonderten Bescheid. Durch Bescheid vom 5. Dezember 2002
forderte die Beklagte vom Kläger Lastenausgleich in Höhe von 14 762,84 €
wegen vollständigen Schadensausgleichs zurück. Beschwerde und Klage blie-
ben ohne Erfolg.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen
Urteil ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung.
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Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, wie
finanzielle Leistungen der Rückübertragungsempfänger zu bewerten sind. Da-
bei bezieht sie sich auf die dem Urteil zugrunde liegende Unterscheidung von
Rückkauf und Wertausgleich und meint, das Verwaltungsgericht habe hier zu
Unrecht einen Wertausgleich angenommen. Diese Darlegungen sind nicht ge-
eignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun.
Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind die zuviel gewährten
Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein
Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise aus-
geglichen wird. Die Beschwerde zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts
nicht in Zweifel, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Schadensausgleich im
Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, beim Einsatz eigener Mittel durch den
Rückgabeberechtigten davon abhängt, ob ein Rückkauf oder ein Wertausgleich
für vom Verfügungsberechtigten getätigte Investitionen vorliegt. Die Richtigkeit
dieser Unterscheidung kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Es ist
allgemein anerkannt, dass ein Rückkauf des entzogenen Vermögensge-
genstandes durch den Berechtigten der Annahme eines Schadensausgleichs
entgegensteht, weil dieser das Objekt nicht zur Wiedergutmachung des ihm
zugefügten Schadens, sondern auf Grund eines neuen und davon unabhängi-
gen Rechtsgeschäfts erhält (vgl. BAA, Rückforderungsrundschreiben i.d.F. vom
1. März 2001, Tz 3.5). Leistet der Rückgabeberechtigte dagegen einen Wert-
ausgleich für vom Verfügungsberechtigten inzwischen getätigte Investitionen,
so mag dies, wie es in der Beschwerde heißt, „letztendlich“ auch für die Rück-
gabe des entzogenen Vermögensgegenstandes ursächlich sein. Das ändert
aber nichts daran, dass solche Zahlungen die Gegenleistung für die Überlas-
sung der wertsteigernden Investitionen und nicht für die Rückgabe des Vermö-
gensgegenstandes selbst sind. Diesen erhält der Rückgabeberechtigte allein
auf Grund seiner früheren Rechtsstellung und zu deren Wiederherstellung zu-
rück. Insoweit liegt daher ein Schadensausgleich vor.
Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht ei-
nen Wertausgleich angenommen, führt nicht zu einer Frage von grundsätzlicher
Bedeutung. Zwar enthält das angefochtene Urteil dazu keine ins Einzelne ge-
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hende Argumentation. Im Tatbestand heißt es lediglich, die Übereignung der
Grundstücke sei gegen einen Wertausgleich an die Stadt in Höhe von
280 000 DM vereinbart worden. Die Entscheidungsgründe nehmen dies auf mit
der Aussage, die vom Kläger zugesagte Summe habe lediglich einen Wertaus-
gleich nach § 7 VermG für die Verlagerung des Gartenbaubetriebes der Stadt
P. dargestellt. Einer differenzierten Subsumtion bedurfte es aber aus Sicht der
Vorinstanz deshalb nicht, weil über diese Frage zwischen den Beteiligten wäh-
rend des gesamten Verfahrens Einigkeit bestand. Schon der notarielle Vertrag
vom 2. Juni 1994 nimmt im Zusammenhang mit den vom Kläger zu erbringen-
den Zahlungen auf § 7 VermG Bezug und räumt den Vertragsparteien für den
Fall, dass das LAROV die Höhe des zur Entschädigung an die Stadt zu zahlen-
den Wertausgleichs anders regele als die gütliche Einigung, ein beiderseitiges
Rücktrittsrecht ein. Dementsprechend führt der Kläger in seiner Beschwerde
gegen den Rückforderungsbescheid aus: „Für die danach errichteten Gebäude
(unbrauchbar!) musste ich an die Stadtverwaltung 280 000 DM bezahlen, …“
Die Stadtverwaltung P. teilte im Beschwerdeverfahren auf Anfrage mit, dass die
Zahlung von 280 000 DM ausschließlich für die von der Kommune getätigten
Investitionen erfolgt sei. Schließlich heißt es in der Klagebegründung ausdrück-
lich, im Gegenzuge habe der Kläger sich verpflichtet, als „Wertausgleich“ einen
Geldbetrag in Höhe von 280 000 DM zu zahlen; damit habe der Wert der auf-
stehenden Gebäude entgolten werden sollen. Sodann wird festgehalten, dass
die Zahlungen von beiden Vertragsparteien ausdrücklich als „Wertausgleich“
bezeichnet worden seien. Es sei nicht von Bedeutung, dass die Gebäude für
den Kläger später wertlos gewesen seien. Zusammenfassend betont die Kla-
gebegründung den Charakter der Zahlung im Sinne einer Wertausgleichszah-
lung nach § 7 Abs. 1 VermG. Vor diesem Hintergrund konnte und kann nicht
ernsthaft zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Kläger zu leistenden Zah-
lungen aus der Sicht der Vertragsparteien um einen Wertausgleich für die von
der Stadt getätigten Investitionen handelte.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil eine Reihe
von Aussagen enthält, die einer kritischen Überprüfung kaum standhalten wür-
den. So ist die Feststellung, der Kläger habe tatsächlich seinen Betrieb ein-
schließlich der Grundstücke wiedererlangt, offenkundig unhaltbar. Die Aussage,
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der Kläger habe einen vollen Schadensausgleich erlangt, ist nicht nur wegen
des nicht restituierten Betriebes unrichtig. Sie geht auch über die Tatsache
hinweg, dass die Gebäude, die bei der Entziehung des Betriebes auf dem
Grundbesitz standen und den Einheitswert entscheidend prägten, bei der
Rückgabe im Jahre 1994 zum größten Teil nicht mehr vorhanden waren.
Schließlich haben weder die Verwaltungsbehörden noch das Verwaltungsge-
richt die Bestimmung des § 6 Abs. 6a VermG in den Blick genommen. Alle die-
se Gesichtspunkte können jedoch eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen,
da sie in der insoweit nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Be-
schwerdebegründung nicht angesprochen und daraus keine Zulassungsgründe
im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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