Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Produktionsgenossenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 2.04
VG 15 K 740/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
6. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der allein in Anspruch ge-
nommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus Art. 233 § 2b Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB verneint und dies auf zwei selb-
ständig tragende Erwägungen gestützt: Zum einen sei diese Anspruchsgrundlage
nach In-Kraft-Treten des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November
2000 (BGBl I S. 1481) auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht
mehr anwendbar, und zum anderen lägen die Voraussetzungen der Anspruchs-
grundlage auch nicht vor, da es an einer gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes feh-
le. Stützt sich das angefochtene Urteil auf mehrere, selbständig tragende Gründe, so
muss für jeden der selbständigen Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden
(Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Das leistet die Klägerin nicht. Sie wendet sich nur
gegen die Begründung der Klagabweisung, dass es an einer gegenwärtigen Nutzung
des Gebäudes fehle, und legt ihre Auffassung näher dar, dass die diesbezüglichen
Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verliehen. Hinsichtlich der anderen - selbständig
tragenden - Begründung, dass die in Rede stehende Anspruchsgrundlage auf Land-
wirtschaftliche Produktionsgenossenschaft überhaupt nicht mehr anwendbar sei, legt
die Klägerin hingegen einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht dar.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert