Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

Landwirtschaftlicher Betrieb, Erbe, Rückgabe, Wegnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.14
VG 6 K 241/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karls-
ruhe vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 9 137,14 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich als Erbin ihres Ehemannes gegen die Rückforderung
von Lastenausgleich, der dem unmittelbar Geschädigten Paul S. für die Weg-
nahme eines landwirtschaftlichen Betriebes gewährt worden war. Der Ehemann
der Klägerin wurde neben einer Nichte dessen Erbeserbe. Im Jahr 1995 ordne-
te das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) Branden-
burg die Übertragung des Eigentums an den zum ehemaligen landwirtschaftli-
chen Betrieb gehörenden Grundstücken auf die Erben an. Die Rückübertragung
erfolgte im Wesentlichen aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen den Ver-
fügungsberechtigten der Grundstücke und den Erben, die durch Bescheid des
LARoV nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG verbindlich gemacht wurde. Für kleine-
re Grundstücke wurde den Erben der Erlös oder ein Entschädigungsanspruch
dem Grunde nach zugesprochen. Durch Bescheid von 2011 forderte das Aus-
gleichsamt vom Ehemann der Klägerin den auf ihn entfallenden Anteil der
Hauptentschädigung (9 137,14 €) zurück. Beschwerde- und Klageverfahren
hiergegen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung auf
die Gründe des Beschwerdebescheides Bezug genommen und ergänzend be-
kräftigt, dass dem Ehemann der Klägerin eine Schadensausgleichsleistung zu-
geflossen sei. Zwar sei eine Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betrie-
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bes nicht möglich gewesen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei.
Die Erben hätten aufgrund der gütlichen Einigung mit den Verfügungsberechtig-
ten jedoch ein hinreichendes Surrogat erlangt. Der Rückforderungsanspruch sei
auch nicht verspätet geltend gemacht worden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts, die von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns fortge-
führt wird, bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Beschwerde insofern aufgeworfene Frage,
„ob die Rückgabe eines Teiles [scil.: des weggenomme-
nen Gegenstandes] - enteignet wurde ein landwirtschaftli-
cher Betrieb, zurückgegeben wurden lediglich Grundstü-
cke, und diese auch nicht vollständig - ausreichend ist, um
eine Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 3 LAG
mit einem entsprechenden Rückforderungsanspruch aus-
zulösen, insbesondere da der Kläger als Erbe des Paul S.
von der diesem zugeflossenen Entschädigung für die Ent-
eignung des landwirtschaftlichen Betriebs keinerlei Kennt-
nis hatte“,
ergibt keinen Klärungsbedarf, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beant-
wortet und im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wiederholt und hinlänglich behandelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat
insofern bereits zu Recht auf den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 (3 B
112.05 - ZOV 2006, 313) hingewiesen. Gemäß § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG ist der
festgestellte Schaden unter anderem bei Schadensausgleichsleistungen nach
dem Vermögensgesetz in voller Höhe ausgeglichen. Nach den Feststellungen
des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrü-
ge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffen worden sind, sind dem
Ehemann der Klägerin das Miteigentum an Grundstücken eingeräumt worden,
die ehemals zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörten und dessen Wert be-
gründeten, sowie Erlösauskehr und Entschädigung zugeflossen, soweit Grund-
stücksflächen nicht rückübertragen werden konnten. Damit ist ein Schadens-
ausgleich eingetreten (§ 349 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 LAG). Maßgebend dafür
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ist, dass eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Scha-
densobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung
war. Es ist nicht erforderlich, dass auch dasselbe Schadensobjekt zurückgege-
ben wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 27.12 - Buch-
holz 427.3 § 349 LAG Nr. 29 Rn. 12 und 18 m.w.N.). Eine ausreichende Wie-
dergutmachung liegt daher in Surrogaten, die dem Empfänger von Lastenaus-
gleich oder seinen Rechtsnachfolgern auf der Grundlage des Vermögensgeset-
zes gewährt werden.
In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass im Falle der Weg-
nahme eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Rückgabe seiner Betriebsflä-
chen ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG zu sehen ist
(BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 97.07 - ZOV 2008, 264 = juris
Rn. 5 f. m.w.N.).
Schließlich hat es keine Bedeutung, ob ein nachfolgender Erbe von der Leis-
tung an einen vorangehenden oder an den Erblasser Kenntnis hat; entschei-
dend für seine Rückzahlungspflicht ist, dass ihm als Rechtsnachfolger des
Empfängers von Lastenausgleich eine Schadensausgleichsleistung objektiv
zugeflossen ist (§ 349 Abs. 5 LAG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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